RS OGH 1994/11/30 9ObA203/94, 8ObA79/04g, 8ObA7/17p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1994
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Norm

ABGB §1153
ABGB §1155

Rechtssatz

Der dienstfrei gestellte Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf Überstundenentgelt für im Verhinderungszeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistungen. Dabei wird zur Beurteilung des regelmäßigen Entgelts eine Durchschnittsbetrachtung des vor dem Eintritt einer Dienstverhinderung gelegenen Beobachtungszeitraumes und der bisher schon geleisteten Überstunden angestellt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 203/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 9 ObA 203/94
  • 8 ObA 79/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 79/04g
    Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer hat dann, wenn er vom Arbeitgeber dienstfrei gestellt wird, nach § 1155 ABGB jedenfalls Anspruch auf das Entgelt, das ihm gebührt, wenn er die Dienste verrichtet hätte. Davon sind auch Überstundenentgelte und allfällige Zuschläge umfasst. (T1); Beisatz: Hier: Überstundenpauschale. (T2)
  • 8 ObA 7/17p
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 ObA 7/17p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028112

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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