Norm
ABGB §879 BIIhRechtssatz
Dem Arbeitgeber ist die Befugnis zur (vorübergehenden) Dienstfreistellung zuzubilligen, insbesondere unter solchen Umständen, die den Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnten. Nur in Fällen einer willkürlichen Mißachtung der Arbeitnehmerinteressen bzw. im Falle eines unzureichend begründeten, diskriminierenden Eingriffes werden die Interessen des Arbeitnehmers verletzt, allenfalls wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016657Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008