Norm: ABGB §1022
Rechtssatz: § 1022 ABGB gilt auch für das Auftragsverhältnis. Entscheidungstexte 3 Ob 508/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 3 Ob 508/91 Veröff: JBl 1991,520 = SZ 64/13 1 Ob 202/98g Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 202/98g Auch European Case Law I... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022 Satz2 Fall2
Rechtssatz: Bei § 1022 Satz 2 2. Fall ABGB spielen die Erbeninteressen keine Rolle. Entscheidungstexte 3 Ob 508/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 3 Ob 508/91 Veröff: EvBl 1991/107 S 501 = SZ 64/13 = JBl 1991,520 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019957 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022 Satz2 Fall1
Rechtssatz: Die Fortsetzungspflicht und Fortsetzungsmacht nach § 1022 Satz 2 1. Fall ABGB hängt nicht von den Wünschen des Erblassers ab. Entscheidungstexte 3 Ob 508/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 3 Ob 508/91 Veröff: EvBl 1991/107 S 501 = SZ 64/13 = JBl 1991,520 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Begründung: Das Haus, in dem sich die strittigen Objekte befinden, stand im Eigentum des Mag. Axel K., der die Verwaltung der Liegenschaft seiner Mutter, der Nebenintervenientin auf Seite der Beklagten, übertragen hatte. Am 25. Februar 1987 starb Mag. Axel K.; die Kläger sind seine gesetzlichen Erben. Mit einem schriftlichen Mietvertrag vom 24. April 1987 nebst Zusatzvereinbarungen vom 27. April 1987 und 30. April 1987 vermietete die Nebenintervenientin als Vertreterin der Verlass... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Nachlaß nach der am 28.6.1985 verstorbenen Wilhelmine B*** wurde mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 22.5.1987 dem Beklagten eingeantwortet. Im vorliegenden Rechtsstreit stellte der Kläger das Begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm zwei Sparbücher der S*** R*** in Graz, nämlich eines zu Konto Nr. 37.452.299 mit der Bezeichnung "Z*** Michael Andreas" und einem Stand per 25.4.1985 von S 25.960,46 und ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Viktoria S*** war zu 6645/21175 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft Wien 16., Yppengasse 1, auf der sich ein Wohnhaus mit Eigentumswohnungen und ein weiteres Wohnhaus mit Hauptmietwohnungen befinden. Das zuletzt genannte Haus war ihr auf Grund einer Vereinbarung mit den übrigen Miteigentümern zur alleinigen selbständigen Verwaltung überlassen; diese führte in ihrem Auftrag Dkfm.Josefine E***. Viktoria S*** war auch befugt, ohne Zustimmung der übrigen Mit... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 22. April 1965 vor dem Standesamt Pöllau die Ehe geschlossen. Die Klägerin begehrt die Scheidung dieser Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten. Der Beklagte, der zunächst durch den Rechtsanwalt Dr. Albert M. Sauer-Nordendorf vertreten war und seit 30. Juli 1985 durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Michael Stern vertreten ist (ON 41), beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und erhob einen Mitverschuldensantrag (ON 20). I... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Tochter des am 18. Juli 1983 verstorbenen, zuletzt in München wohnhaft gewesenen Fritz T***. Im Verlassenschaftsverfahren wurde ihr das inländische Vermögen des Verstorbenen vom Bezirksgericht Kitzbühel eingeantwortet. Die Beklagte war mit Fritz T*** verheiratet. Dieser verpflichtete sich anläßlich der im Jahre 1971 erfolgten Ehescheidung, der Beklagten einen jährlichen Unterhalt von 100.000 S wertgesichert zu leisten. Trotz der Scheidung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In ihrem schriftlichen Testament vom 19. August 1969 bzw. 3. Februar 1972 setzte Thekla T***, eine Schwester der Streitteile, die Beklagte als Alleinerbin ein. Thekla T*** verstarb am 20. Mai 1981. Noch an diesem Tage übergab der Kläger dem Notar Dr. F***, bei welchem sich das Testament der Erblasserin befand, 337 Stück Golddukaten und drei im einzelnen bezeichnete Sparbücher der Erblasserin zur Verwahrung. Da hierauf von beiden Streitteilen Ausfolgungsansprüc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 26. Jänner 1982 verstorbene Gattin des Klägers hatte diesen mit ihrem Testament vom 9.April 1981 zum Universalerben eingesetzt. Da alle Kinder des Klägers, der Beklagte Arthur R***, Ewald R*** und Irene N***, auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet hatten, wurde dem Kläger mit Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 23.Juli 1982, A 148/82-12, der Nachlaß, der nach dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis Liegenschaftsanteile und den Hälfteante... mehr lesen...
Begründung: Der eheliche Vater Ernst N*** wurde im Pflegschaftsverfahren seit 10. Februar 1986 (ON 27) von Rechtsanwalt Dr. Peter W*** aufgrund einer diesem am 27. Jänner 1986 erteilten Vollmacht vertreten. Mit Beschluß vom 27. Mai 1986 bestellte das Bezirksgericht Linz-Land für den Vater Reinhard S*** zum Sachwalter zwecks Besorgung aller Angelegenheiten (§ 273 Abs. 3 Z 3 ABGB). Am 7. Juli 1986 ist der Vater verstorben. Mit Beschluß vom 10. Juli 1987 erhöhte das Erstgericht die m... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Wilhelmine A hatte mit dem Beklagten und seiner Ehefrau ein freundschaftliches Verhältnis. Die Eheleute erledigten für die betagte und gebrechliche Wilhelmine A Wege und nahmen sich der alten Frau an. Anfang des Jahres 1980 übergab Wilhelmine A dem Beklagten vier Sparbücher, nannte ihm die Losungsworte. Sie wies ihn an, der C S 5.000,- zu überlassen, für ihr Grab S 3.000,- aufzuwenden und sich um ihre Vögel zu kümmern. Sie erklärte, sie habe das Geld für ein Alt... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Am 27. 10. 1983 erhob der betreibende Gläubiger durch seinen Rechtsanwalt vertreten, der sich nach § 30 Abs 2 ZPO auf die erteilte Vollmacht berief, gegen die Verpflichtete zum AZ 4 Cg 2268/83 des Landesgerichts Feldkirch die Klage auf Zahlung von 109.900 S samt Zinsen mit dem Vorbringen, die Beklagte habe für die Dauer eines Spitalsaufenthalts des Klägers 279.900 S mit der Verpflichtung in Verwahrung genommen, das Geld dem Kläger auszufolgen, wenn er aus dem K... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022
Rechtssatz: Das Fortbestehen einer Vollmacht und eines Auftrages nach dem Tod des Machthabers kann sich aus der Natur des Geschäftes, aus der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergeben. So können Vollmachten und Aufträge auch auf die Erben des Machthabers erstreckt werden, und ein Auftrag wird auch dann nicht durch den Tod des Beauftragten erlöschen, wenn es nicht auf seine persönliche Tätigkeit, sondern ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1020ABGB §1022ABGB §1025
Rechtssatz: Der Widerruf eines Auftragsverhältnisses stellt eine Form der Auflösung des Vertrages durch den Machtgeber dar, aus der Rückschlüsse darauf, ob und in welchem Umfang das Auftragsverhältnis durch den Tod des Machthabers beendet wird, nicht gezogen werden können. Entscheidungstexte 3 Ob 573/84 Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 57... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022ABGB §1025
Rechtssatz: Eine erweiternde Auslegung der im § 1022, zweiter Satz ABGB angeführten Ausnahme verbietet sich schon durch die Erwägung, daß jede Besorgung fremder Geschäfte im Namen eines anderen ein weitgehendes Vertrauen des Machtgebers in die Person des Machthabers zur wesentlichen Grundlage hat. Wo deshalb nicht Sinn und Zweck des Auftrages etwas anderes erfordern, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Machthabers.... mehr lesen...
Norm: ABGB §144ABGB §249ABGB §1022ABGB §1034
Rechtssatz: Die elterlichen Rechte erlöschen mit dem Tod des minderjährigen Kindes. Brachte die alleinvertretungsbefugte Mutter einen Unterhaltserhöhungsantrag ein, so ist sie auch nach dem Tod des Kindes in analoger Anwendung des § 1022 ABGB befugt, solange das Verlassenschaftsgericht keine andere Weisung erteilt, den Unterhaltserhöhungsantrag im Namen des Kindes für die Zeit bis zum Tode weiter zu ... mehr lesen...
Norm: ABGB §547ABGB §1022EVHGB Art8 Nr10ZPO §35 Abs1
Rechtssatz: Der ruhende Nachlaß bedarf für den rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters. Soweit eine Person selbst durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einen Sachwalter auch für die Zeit nach ihrem Tode bestellt hat (§ 1022 ABGB Art 8 Nr 10 EVHGB, § 35 ABS 1 ZPO ), vertritt dieser auch den Nachlaß nach den Regeln, die auf das Bestellungsgeschäft anwendbar sind. Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §531ABGB §1022außStrG §145 D4.EVHGB Art8 Nr 10HGB §54
Rechtssatz: Wenn einer Verlassenschaft ein abhandlungsgerichtlich bestellter Vertreter fehlt, können dennoch insbesonders für einzelne Vermögensbestandteile wie etwa ein fremdverwaltetes Haus, eine streitverfangene Forderung und etwa auch ein handelsgewerblich organisiertes Unternehmen, noch vom Erblasser selbst rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter im Umfang der Bestellung weite... mehr lesen...
Norm: ABGB §881 IAABGB §881 CABGB §883ABGB §946ABGB §956ABGB §983ABGB §1020ABGB §1022NZWG §1 Abs1 litd
Rechtssatz: Verfügungen des Erblassers über sein Vermögen mittels Auftrages auf den Todesfall bedürfen der Form des § 956 ABGB. Mangels Einhaltung dieser Formvorschrift erwächst dem begünstigten Dritten kein Recht gegenüber dem Erben des Auftraggebers. Er ist diesem gegenüber zur Herausgabe der Sache verpflichtet (unter Berufung auf Apathy "De... mehr lesen...
Der Vater der Streitteile Johann A ist am 9. Mai 1972 unter Hinterlassung von letztwilligen Anordnungen gestorben. Mit Einantwortungsurkunde vom 30. September 1976 wurde der Nachlaß den beiden erblasserischen Kindern, den nunmehrigen Streitteilen, auf Grund des Gesetzes je zur Hälfte eingeantwortet. Johann A hinterließ mehrere handschriftliche letztwillige Verfügungen, mit denen er über sein Vermögen durch Legate verfügte. Seinen beiden Stieftöchtern Johanna M und Rosina A vermachte... mehr lesen...
Norm: ABGB §865ABGB §1008ABGB §1022EntmO §8
Rechtssatz: Wenn die Geschäftsfähigkeit des Machtgebers beschränkt wird, so ist dies für die von einem Geschäftsfähigen erteilte Vollmacht oder den von ihm vereinbarten Auftrag ohne Einfluss. Die Interessen des Geschäftsunfähigen werden dadurch geschützt, dass der Beistand die Vollmacht widerrufen kann. Entscheidungstexte 5 Ob 26/79 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §956ABGB §1020ABGB §1022
Rechtssatz: Ein Auftrag auf den Todesfall kann vom Auftraggeber jederzeit gemäß § 1020 ABGB widerrufen werden. Entscheidungstexte 6 Ob 602/78 Entscheidungstext OGH 18.05.1978 6 Ob 602/78 6 Ob 647/83 Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 647/83 Vgl auch; Beisatz: Handelt es sich um einen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz: Die Frage, wie bei Uneinigkeit mehrerer zur Erbschaft berufener Erben hinsichtlich des Widerrufes einer vom Erblasser nach § 1022 ABGB erteilten Vollmacht vorzugehen sei, ist im Gesetz nicht gelöst. Entscheidungstexte 6 Ob 152/74 Entscheidungstext OGH 28.08.1974 6 Ob 152/74 1 Ob 28/02b ... mehr lesen...
Norm: ABGB §837 AABGB §1022
Rechtssatz: Auch die Vollmacht eines einverständlich bestellten Verwalters erlischt mit dem Tod. Entscheidungstexte 7 Ob 107/74 Entscheidungstext OGH 07.08.1974 7 Ob 107/74 Veröff: MietSlg 26054 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013761 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022ZPO §35
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 35 ZPO kann nur Anwendung finden, wenn die Prozessvollmacht bereits als solche wirksam geworden ist. Im Fall des Todes des Klägers wird die Prozessvollmacht wirksam, sobald die Klage, der die Prozessvollmacht angeschlossen ist, noch vor dem Tod des Klägers bei Gericht eingelangt ist. Entscheidungstexte 4 Ob 564/72 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022ZPO §35
Rechtssatz: Klagseinbringung an sich bewirkt nur für den Kläger, nicht aber auch für den Beklagten die Wirksamkeit einer zuvor ausgestellten Prozeßvollmacht. Entscheidungstexte 4 Ob 564/72 Entscheidungstext OGH 11.07.1972 4 Ob 564/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019918 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022
Rechtssatz: Ein "mandatum tua gratia" ist auch post mortem formlos gültig und kann nach Durchführung vom Erben nicht widerrufen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 28/69 Entscheidungstext OGH 16.04.1969 5 Ob 28/69 Veröff: EvBl 1969/338 S 517 = SZ 42/51 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022
Rechtssatz: Ein Auftrag auf den Todesfall im Sinne des § 1022 ABGB liegt nicht bloß dann vor, wenn sein Wortlauf dies ausdrücklich enthält, sondern auch dann, wenn sich dies aus der Natur des Geschäftes, der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergibt. Entscheidungstexte 5 Ob 28/69 Entscheidungstext OGH 16.04.1969 5 Ob 28/69 Veröff: Ev... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022
Rechtssatz: Ein "mandatum tua gratia", also ein Auftrag, bei dem der Beauftragte und der Begünstigte ident sind, ist zulässig und wirksam (so schon SZ 32/108). Entscheidungstexte 5 Ob 28/69 Entscheidungstext OGH 16.04.1969 5 Ob 28/69 Veröff: EvBl 1969/338 S 517 = SZ 42/51 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...