Norm
ABGB §1022Rechtssatz
Die Frage, wie bei Uneinigkeit mehrerer zur Erbschaft berufener Erben hinsichtlich des Widerrufes einer vom Erblasser nach § 1022 ABGB erteilten Vollmacht vorzugehen sei, ist im Gesetz nicht gelöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099336Dokumentnummer
JJR_19740828_OGH0002_0060OB00152_7400000_005