Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Verfügungen des Erblassers über sein Vermögen mittels Auftrages auf den Todesfall bedürfen der Form des § 956 ABGB. Mangels Einhaltung dieser Formvorschrift erwächst dem begünstigten Dritten kein Recht gegenüber dem Erben des Auftraggebers. Er ist diesem gegenüber zur Herausgabe der Sache verpflichtet (unter Berufung auf Apathy "Der Auftrag auf den Todesfall" in JBl 1976, 393 f und unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidungen SZ 16/159, SZ 20/109, SZ 24/213, EvBl 1965/22 S 39 und SZ 42/51).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017108Dokumentnummer
JJR_19801029_OGH0002_0060OB00594_8000000_002