Norm
ABGB §144Rechtssatz
Die elterlichen Rechte erlöschen mit dem Tod des minderjährigen Kindes. Brachte die alleinvertretungsbefugte Mutter einen Unterhaltserhöhungsantrag ein, so ist sie auch nach dem Tod des Kindes in analoger Anwendung des § 1022 ABGB befugt, solange das Verlassenschaftsgericht keine andere Weisung erteilt, den Unterhaltserhöhungsantrag im Namen des Kindes für die Zeit bis zum Tode weiter zu betreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020