Norm
ABGB §1022Rechtssatz
Die Bestimmung des § 35 ZPO kann nur Anwendung finden, wenn die Prozessvollmacht bereits als solche wirksam geworden ist. Im Fall des Todes des Klägers wird die Prozessvollmacht wirksam, sobald die Klage, der die Prozessvollmacht angeschlossen ist, noch vor dem Tod des Klägers bei Gericht eingelangt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019947Dokumentnummer
JJR_19720711_OGH0002_0040OB00564_7200000_002