RS OGH 1983/3/17 6Ob796/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §531
ABGB §1022
außStrG §145 D
4.EVHGB Art8 Nr 10
HGB §54

Rechtssatz

Wenn einer Verlassenschaft ein abhandlungsgerichtlich bestellter Vertreter fehlt, können dennoch insbesonders für einzelne Vermögensbestandteile wie etwa ein fremdverwaltetes Haus, eine streitverfangene Forderung und etwa auch ein handelsgewerblich organisiertes Unternehmen, noch vom Erblasser selbst rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter im Umfang der Bestellung weiterhin vertretungsbefugt sein, wenn kraft Bestellungsaktes oder Gesetzes die Vertretungsmacht nicht auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkt wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 796/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 796/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008222

Dokumentnummer

JJR_19830317_OGH0002_0060OB00796_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten