Norm
ABGB §531Rechtssatz
Wenn einer Verlassenschaft ein abhandlungsgerichtlich bestellter Vertreter fehlt, können dennoch insbesonders für einzelne Vermögensbestandteile wie etwa ein fremdverwaltetes Haus, eine streitverfangene Forderung und etwa auch ein handelsgewerblich organisiertes Unternehmen, noch vom Erblasser selbst rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter im Umfang der Bestellung weiterhin vertretungsbefugt sein, wenn kraft Bestellungsaktes oder Gesetzes die Vertretungsmacht nicht auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008222Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00796_8100000_003