Norm
ABGB §1022Rechtssatz
Ein Auftrag auf den Todesfall im Sinne des § 1022 ABGB liegt nicht bloß dann vor, wenn sein Wortlauf dies ausdrücklich enthält, sondern auch dann, wenn sich dies aus der Natur des Geschäftes, der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0019949Dokumentnummer
JJR_19690416_OGH0002_0050OB00028_6900000_001