RS OGH 1979/9/25 5Ob26/79, 5Ob153/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1979
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Norm

ABGB §865
ABGB §1008
ABGB §1022
EntmO §8

Rechtssatz

Wenn die Geschäftsfähigkeit des Machtgebers beschränkt wird, so ist dies für die von einem Geschäftsfähigen erteilte Vollmacht oder den von ihm vereinbarten Auftrag ohne Einfluss. Die Interessen des Geschäftsunfähigen werden dadurch geschützt, dass der Beistand die Vollmacht widerrufen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 26/79
  • 5 Ob 153/10a
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 153/10a
    Vgl; Beisatz: Durch einen erst später eingetretenen Verlust der Geschäftsfähigkeit des Machtgebers verliert die von ihm zuvor erteilte Vollmacht und damit die vom Vertreter abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung nicht ihre Wirksamkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014632

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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