Norm
ABGB §865Rechtssatz
Wenn die Geschäftsfähigkeit des Machtgebers beschränkt wird, so ist dies für die von einem Geschäftsfähigen erteilte Vollmacht oder den von ihm vereinbarten Auftrag ohne Einfluss. Die Interessen des Geschäftsunfähigen werden dadurch geschützt, dass der Beistand die Vollmacht widerrufen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014632Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011