RS OGH 1984/11/7 3Ob573/84, 1Ob28/02b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1984
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Norm

ABGB §1022
ABGB §1025

Rechtssatz

Eine erweiternde Auslegung der im § 1022, zweiter Satz ABGB angeführten Ausnahme verbietet sich schon durch die Erwägung, daß jede Besorgung fremder Geschäfte im Namen eines anderen ein weitgehendes Vertrauen des Machtgebers in die Person des Machthabers zur wesentlichen Grundlage hat. Wo deshalb nicht Sinn und Zweck des Auftrages etwas anderes erfordern, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Machthabers. Die Worte "in der Regel" haben insoweit nichts zu besagen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 573/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 573/84
  • 1 Ob 28/02b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 28/02b
    Vgl auch; Beisatz: Ein nicht gerade nur auf den Todesfall erteilter, aber mit diesem nicht erlöschender gewöhnlicher Auftrag, der bis zum Tod des Geschäftsherrn noch nicht erfüllt war, ist genauso zu behandeln wie eine Vollmacht, die nach dem Willen der Parteien über den Tod hinaus wirksam bleiben soll. (T1) Beisatz: Hier: Auftrag und Vollmacht für das gesamte Bauverfahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019953

Dokumentnummer

JJR_19841107_OGH0002_0030OB00573_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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