Norm
ABGB §1022Rechtssatz
Eine erweiternde Auslegung der im § 1022, zweiter Satz ABGB angeführten Ausnahme verbietet sich schon durch die Erwägung, daß jede Besorgung fremder Geschäfte im Namen eines anderen ein weitgehendes Vertrauen des Machtgebers in die Person des Machthabers zur wesentlichen Grundlage hat. Wo deshalb nicht Sinn und Zweck des Auftrages etwas anderes erfordern, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Machthabers. Die Worte "in der Regel" haben insoweit nichts zu besagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019953Dokumentnummer
JJR_19841107_OGH0002_0030OB00573_8400000_003