Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
1.Ziffer einsan einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2.Ziffer 2an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
3.Ziffer 3an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
4.Ziffer 4an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
5.Ziffer 5an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oderan einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) oder
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,)
7.Ziffer 7durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
(2)Absatz 2Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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