Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang Der BF reiste bereits im August 2006 illegal und ohne Reisepass in das Bundesgebiet ein und brachten am 14.09.2006 am damaligen Bundesasylamt einen Asylantrag ein und wurde dieser gem. §§ 3 und 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden. Es wurde gleichzeitig eine Ausweisung in die Ukraine ausgesprochen. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: Gericht: X... mehr lesen...