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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
1. | an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist, | |||||||||
2. | an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet, | |||||||||
3. | an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht, | |||||||||
4. | an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, | |||||||||
5. | an | |||||||||
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015) | ||||||||||
7. | durch die der Täter an der Sache einen |
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 50300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
1. | an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist, | |||||||||
2. | an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet, | |||||||||
3. | an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht, | |||||||||
4. | an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, | |||||||||
5. | an | |||||||||
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 154/2015) | ||||||||||
7. | durch die der Täter an der Sache einen |
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 50300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.