§ 45 TAG

Theaterarbeitsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
§ 45.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzWirtschaft betraut.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 18.07.2024
§ 45.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und KonsumentenschutzWirtschaft betraut.

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