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(1) Zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, wer
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(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer insbesondere
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(3) Einem Diplom gemäßAnm.: Abs. 1 Z 3 ist gleichgehalten:
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(4) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern dieser
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(bis 4a) Die Urkunde gemäß Abs. 4 hat die entsprechende Berufsbezeichnung (§ 10) zu enthalten.
(5) Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen aufgehoben durch Verordnung festzulegen.
(6BGBl. I Nr. 100/2024) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
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Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt Anmerkung, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß AbsAbsatz eins bis 4a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG100 aus 2024, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.
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(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,)
(1) Zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, wer
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(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer insbesondere
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(3) Einem Diplom gemäßAnm.: Abs. 1 Z 3 ist gleichgehalten:
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(4) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern dieser
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(bis 4a) Die Urkunde gemäß Abs. 4 hat die entsprechende Berufsbezeichnung (§ 10) zu enthalten.
(5) Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen aufgehoben durch Verordnung festzulegen.
(6BGBl. I Nr. 100/2024) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
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Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt Anmerkung, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß AbsAbsatz eins bis 4a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG100 aus 2024, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.
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(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,)