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(Anm.: Abs. 1 bis 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024) Anmerkung, Absatz eins bis 4a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,)
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,)
Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Absatz 5, festgelegten Anforderungen zu beauftragen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,). Bei der Evaluierung sind zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.
(Anm.: Abs. 1 bis 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024) Anmerkung, Absatz eins bis 4a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,)
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,)
Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Absatz 5, festgelegten Anforderungen zu beauftragen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,). Bei der Evaluierung sind zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.