§ 46 TAG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Theaterarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 Abs. 1, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.

(2) § 27 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielergesetzes (SchauspG), BGBl. Nr. 441/1922, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt, gilt § 52 SchauspG.

(4) Das SchauspG tritt mit Ausnahme des § 32 mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die §§ 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, und § 18 Abs. 1 und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.

(5) § 32 SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.

(6) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das SchauspG oder auf Bestimmungen des SchauspG verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf das TAG oder die entsprechenden Bestimmungen des TAG.

(7) Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der §§ 17 oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 Abs. 1, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 27, mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, und 3 und Paragraph 43,, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. Paragraph 9, gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. Paragraph 15, Absatz eins,, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.
  2. (2)Absatz 2§ 27 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.Paragraph 27, tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielergesetzes (SchauspG), BGBl. Nr. 441/1922, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt, gilt § 52 SchauspG.Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Schauspielergesetzes (SchauspG), Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt, gilt Paragraph 52, SchauspG.
  4. (4)Absatz 4Das SchauspG tritt mit Ausnahme des § 32 mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die §§ 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, und § 18 Abs. 1 und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.Das SchauspG tritt mit Ausnahme des Paragraph 32, mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Paragraphen 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, und Paragraph 18, Absatz eins, und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.
  5. (5)Absatz 5§ 32 SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.Paragraph 32, SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das SchauspG oder auf Bestimmungen des SchauspG verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf das TAG oder die entsprechenden Bestimmungen des TAG.
  7. (7)Absatz 7Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der §§ 17 oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der Paragraphen 17, oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.
  8. (8)Absatz 8§ 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit 1. September 2025 in Kraft und gilt für Gastverträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. August 2025 liegt. § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten vermittelte Bühnenarbeitsverträge. Die §§ 34 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 folgenden Tag außer Kraft.Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, tritt mit 1. September 2025 in Kraft und gilt für Gastverträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. August 2025 liegt. Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten vermittelte Bühnenarbeitsverträge. Die Paragraphen 34 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, folgenden Tag außer Kraft.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.01.2011 bis 18.07.2024
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 Abs. 1, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.

(2) § 27 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielergesetzes (SchauspG), BGBl. Nr. 441/1922, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt, gilt § 52 SchauspG.

(4) Das SchauspG tritt mit Ausnahme des § 32 mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die §§ 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, und § 18 Abs. 1 und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.

(5) § 32 SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.

(6) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das SchauspG oder auf Bestimmungen des SchauspG verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf das TAG oder die entsprechenden Bestimmungen des TAG.

(7) Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der §§ 17 oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 27 mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 und § 43, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. § 9 gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. § 15 Abs. 1, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 27, mit 1. Jänner 2011 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, und 3 und Paragraph 43,, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2010 liegt. Paragraph 9, gilt nur für Arbeitsverhinderungen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2010 eintreten. Paragraph 15, Absatz eins,, 2 und 9 gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt.
  2. (2)Absatz 2§ 27 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.Paragraph 27, tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielergesetzes (SchauspG), BGBl. Nr. 441/1922, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt, gilt § 52 SchauspG.Dieses Bundesgesetz gilt auch für zum Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Schauspielergesetzes (SchauspG), Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt. Für Gast(spiel)verträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2011 liegt, gilt Paragraph 52, SchauspG.
  4. (4)Absatz 4Das SchauspG tritt mit Ausnahme des § 32 mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die §§ 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, und § 18 Abs. 1 und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.Das SchauspG tritt mit Ausnahme des Paragraph 32, mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Paragraphen 11 und 12 SchauspG weiterhin auf Arbeitsverhinderungen Anwendung finden, die erstmals vor dem 1. Jänner 2011 eingetreten sind, und Paragraph 18, Absatz eins, und 2 SchauspG auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden ist, das vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat.
  5. (5)Absatz 5§ 32 SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.Paragraph 32, SchauspG tritt mit Ablauf des 28. Februars 2011 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das SchauspG oder auf Bestimmungen des SchauspG verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf das TAG oder die entsprechenden Bestimmungen des TAG.
  7. (7)Absatz 7Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der §§ 17 oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.Am 1. Jänner 2011 bestehende Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die den Bestimmungen der Paragraphen 17, oder 44 entsprechen, bleiben wirksam.
  8. (8)Absatz 8§ 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit 1. September 2025 in Kraft und gilt für Gastverträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. August 2025 liegt. § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten vermittelte Bühnenarbeitsverträge. Die §§ 34 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024 folgenden Tag außer Kraft.Paragraph 41, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, tritt mit 1. September 2025 in Kraft und gilt für Gastverträge, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. August 2025 liegt. Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und gilt für nach dem Inkrafttreten vermittelte Bühnenarbeitsverträge. Die Paragraphen 34 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2024, folgenden Tag außer Kraft.

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