Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Jeder Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, ist verpflichtet ab dem 1. Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2, ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in den in Abs. 1 genannten Getränkekategorien und unter Einhaltung der Quoten gemäß Abs. 3 anzubieten. Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz.
(3) Folgende Mehrwegquoten gemäß Abs. 2 bezogen auf die Anzahl der insgesamt angebotenen Artikel in den einzelnen Getränkekategorien sind einzuhalten: Für Bier und Wässer jeweils mindestens 15%; für Saft, alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Milch jeweils mindestens 10%. Bei der Berechnung der Mehrwegquote für Wässer, Saft und alkoholfreie Erfrischungsgetränke werden vom Geltungsbereich des § 14c umfasste Getränke in Kunststoff-Einwegverpackungen und Einwegdosen bis einschließlich 0,5 l nicht einbezogen.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt auch als erfüllt, wenn ein Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, insgesamt über alle Getränkekategorien gemäß Abs. 1 ab dem Kalenderjahr 2024 25% des Volumens in Mehrwegverpackungen abgibt. Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz. Der Letztvertreiber hat ab dem 1. Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2,, ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in allen Getränkekategorien gemäß Abs. 1 anzubieten.
(5) Mehrweg-Getränkeverpackungen sind Getränkeverpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß § 13g Abs. 1 Z 2, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.
(6) Der Letztvertreiber gemäß Abs. 2 und 4 hat Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 4 bis zum 15. März des Folgejahres an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß § 13b in Verbindung mit § 30a elektronisch zu übermitteln. Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 sind auch die angebotenen Getränkeartikel und das Volumen der von ihm insgesamt jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkekategorien gemäß Abs. 1, zu übermitteln. Die Verpackungskoordinierungsstelle hat hierüber bis zum 30. April des Folgejahres einen jährlichen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dieser Bericht einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten ist ab dem Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Verlangen die Daten elektronisch zu übermitteln.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Jeder Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, ist verpflichtet ab dem 1. Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2, ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in den in Abs. 1 genannten Getränkekategorien und unter Einhaltung der Quoten gemäß Abs. 3 anzubieten. Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz.
(3) Folgende Mehrwegquoten gemäß Abs. 2 bezogen auf die Anzahl der insgesamt angebotenen Artikel in den einzelnen Getränkekategorien sind einzuhalten: Für Bier und Wässer jeweils mindestens 15%; für Saft, alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Milch jeweils mindestens 10%. Bei der Berechnung der Mehrwegquote für Wässer, Saft und alkoholfreie Erfrischungsgetränke werden vom Geltungsbereich des § 14c umfasste Getränke in Kunststoff-Einwegverpackungen und Einwegdosen bis einschließlich 0,5 l nicht einbezogen.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt auch als erfüllt, wenn ein Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, insgesamt über alle Getränkekategorien gemäß Abs. 1 ab dem Kalenderjahr 2024 25% des Volumens in Mehrwegverpackungen abgibt. Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz. Der Letztvertreiber hat ab dem 1. Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2,, ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in allen Getränkekategorien gemäß Abs. 1 anzubieten.
(5) Mehrweg-Getränkeverpackungen sind Getränkeverpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß § 13g Abs. 1 Z 2, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.
(6) Der Letztvertreiber gemäß Abs. 2 und 4 hat Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 4 bis zum 15. März des Folgejahres an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß § 13b in Verbindung mit § 30a elektronisch zu übermitteln. Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 sind auch die angebotenen Getränkeartikel und das Volumen der von ihm insgesamt jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkekategorien gemäß Abs. 1, zu übermitteln. Die Verpackungskoordinierungsstelle hat hierüber bis zum 30. April des Folgejahres einen jährlichen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dieser Bericht einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten ist ab dem Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Verlangen die Daten elektronisch zu übermitteln.