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(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte zu bezahlen.
(3) Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.
(4) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:
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(5) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Abs. 4 Z 4 und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.
(6) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.
(7) Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 2 bis 6 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben der/die Theaterunternehmer/in und das Mitglied die Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages je zur Hälfte zu bezahlen.
(3) Die Vereinbarung, dass das Mitglied mehr als die Hälfte der Vergütung zu bezahlen habe, ist unwirksam, sofern der/die Theaterunternehmer/in von der Mitwirkung des/der Vermittlers/Vermittlerin beim Vertragsabschluss Kenntnis hatte und Kenntnis haben musste.
(4) Die Vereinbarung einer Vergütung für die Vermittlung eines Bühnenarbeitsvertrages ist unwirksam:
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(5) Es kann jedoch eine solche Vereinbarung wirksam werden, wenn in den in Abs. 4 Z 4 und 5 bezeichneten Fällen zwischen denselben Parteien ein neuer Bühnenarbeitsvertrag geschlossen wird. Die Vergütung ist jedoch nur bis zum Ende der Dauer des ursprünglich vermittelten Arbeitsverhältnisses zu entrichten.
(6) Eine Vereinbarung, nach der die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für die Vermittlung eines bedingten Vertrages vor Eintritt der Bedingung entstehen soll, ist unwirksam.
(7) Die Rückforderung einer Zahlung, die nach Abs. 2 bis 6 nicht wirksam vereinbart werden kann, ist auch dann zulässig, wenn der/die Zahlende wusste, dass er/sie die Zahlung nicht schuldig ist.