§ 12b AWG 2002 Bevollmächtigter

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 in Österreich verantwortlich ist.

(2) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2 und Personen, die

1.

ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und

2.

Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben,

können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellen.

(3) Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1 und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Zur Erfüllung der Verpflichtungen einer Verordnung nach § 14 kann ein Hersteller jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann nur jeweils gesamthaft für in einer Verordnung nach § 14 festgelegten Produktgruppe erfolgen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Für bereits bestehende Übertragungen der Bestellung an eine dritte Person ohne eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers ist eine Vollmacht bis spätestens 1. Juli 2022 nachzureichen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 sowie § 13g Abs. 1 Z 5 festzulegen.

  1. (1)Absatz einsHersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 in Österreich verantwortlich ist.Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5, Ziffer 3 und Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, in Österreich verantwortlich ist.
  2. (2)Absatz 2Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2 und Personen, dieHersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer 2 und Personen, die
    1. 1.Ziffer einsihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und
    2. 2.Ziffer 2Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben,
    können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellen.können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellen.
  3. (3)Absatz 3Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1 und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anzeige der Bevollmächtigung und die Mitteilung des Wegfallens einer Voraussetzung einer Bevollmächtigung hat elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins, zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins, für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Absatz eins und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anzeige der Bevollmächtigung und die Mitteilung des Wegfallens einer Voraussetzung einer Bevollmächtigung hat elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  5. (5)Absatz 5Zur Erfüllung der Verpflichtungen einer Verordnung nach § 14 kann ein Hersteller jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann nur jeweils gesamthaft für in einer Verordnung nach § 14 festgelegten Produktgruppe erfolgen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Für bereits bestehende Übertragungen der Bestellung an eine dritte Person ohne eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers ist eine Vollmacht bis spätestens 1. Juli 2022 nachzureichen.Zur Erfüllung der Verpflichtungen einer Verordnung nach Paragraph 14, kann ein Hersteller jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann nur jeweils gesamthaft für in einer Verordnung nach Paragraph 14, festgelegten Produktgruppe erfolgen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Für bereits bestehende Übertragungen der Bestellung an eine dritte Person ohne eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers ist eine Vollmacht bis spätestens 1. Juli 2022 nachzureichen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 sowie § 13g Abs. 1 Z 5 festzulegen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz 2, Ziffer 2, und 3, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, festzulegen.

Stand vor dem 17.07.2024

In Kraft vom 11.12.2021 bis 17.07.2024
(1) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 in Österreich verantwortlich ist.

(2) Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2 und Personen, die

1.

ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und

2.

Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben,

können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellen.

(3) Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1 und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.

(5) Zur Erfüllung der Verpflichtungen einer Verordnung nach § 14 kann ein Hersteller jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann nur jeweils gesamthaft für in einer Verordnung nach § 14 festgelegten Produktgruppe erfolgen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Für bereits bestehende Übertragungen der Bestellung an eine dritte Person ohne eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers ist eine Vollmacht bis spätestens 1. Juli 2022 nachzureichen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 sowie § 13g Abs. 1 Z 5 festzulegen.

  1. (1)Absatz einsHersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 Z 3 und Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 in Österreich verantwortlich ist.Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5, Ziffer 3 und Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, in Österreich verantwortlich ist.
  2. (2)Absatz 2Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 Z 2 und Personen, dieHersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer 2 und Personen, die
    1. 1.Ziffer einsihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und
    2. 2.Ziffer 2Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben,
    können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellen.können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellen.
  3. (3)Absatz 3Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1 und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anzeige der Bevollmächtigung und die Mitteilung des Wegfallens einer Voraussetzung einer Bevollmächtigung hat elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins, zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins, für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Absatz eins und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anzeige der Bevollmächtigung und die Mitteilung des Wegfallens einer Voraussetzung einer Bevollmächtigung hat elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  5. (5)Absatz 5Zur Erfüllung der Verpflichtungen einer Verordnung nach § 14 kann ein Hersteller jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann nur jeweils gesamthaft für in einer Verordnung nach § 14 festgelegten Produktgruppe erfolgen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Für bereits bestehende Übertragungen der Bestellung an eine dritte Person ohne eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers ist eine Vollmacht bis spätestens 1. Juli 2022 nachzureichen.Zur Erfüllung der Verpflichtungen einer Verordnung nach Paragraph 14, kann ein Hersteller jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann nur jeweils gesamthaft für in einer Verordnung nach Paragraph 14, festgelegten Produktgruppe erfolgen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Für bereits bestehende Übertragungen der Bestellung an eine dritte Person ohne eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers ist eine Vollmacht bis spätestens 1. Juli 2022 nachzureichen.
  6. (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß § 12a Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5 Z 2 und 3 sowie § 13g Abs. 1 Z 5 festzulegen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz 2, Ziffer 2, und 3, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, festzulegen.

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