§ 42 AufEiPVO Umfang der Eignungsprüfung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung.
  2. (2)Absatz 2Die praktische Prüfung für den musikalischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von der Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können dabei mit herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Prüfung für den bildnerischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher graphischer und/oder malerischer Techniken ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit Strichtests überprüft werden.
  4. (3a)Absatz 3 aDie praktische Prüfung für deneinen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich Tanz soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers ergeben. Die Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zeigen ihre Eignung, ihr Talent, ihr Interesse und ihr Leistungspotenzial in den Bereichen Rhythmus, Bewegungskreativitätim jeweiligen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich.

    (Anm.: Abs. 3b und tänzerische Bewegungskapazität3c aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 204/2024)Anmerkung, Absatz 3 b und 3c aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,)

  5. (3b)Absatz 3 bDie praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Darstellendes Spiel soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers geben, sich individuell und in Gemeinschaft in diverse Rollen und Situationen zu versetzen und diese mit Fantasie auszufüllen. Nach Maßgabe des in der Altersstufe Erwartbaren werden körperliche, stimmliche und emotionale Potenziale einbezogen.
  6. (3c)Absatz 3 cDie praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Kreatives Schreiben soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers in den Bereichen sprachliche Kreativität, sprachliches Ausdrucksvermögen und Ideenreichtum ergeben. Nicht berücksichtigt werden Rechtschreibleistung und grammatikalische Kenntnisse, vielmehr wird die Eignung anhand einer Aufgabe überprüft, die fantasievolles Erzählen anregt.
  7. (4)Absatz 4Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 40, des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.

Stand vor dem 17.07.2024

In Kraft vom 12.01.2024 bis 17.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung.
  2. (2)Absatz 2Die praktische Prüfung für den musikalischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von der Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können dabei mit herangezogen werden.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Prüfung für den bildnerischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher graphischer und/oder malerischer Techniken ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit Strichtests überprüft werden.
  4. (3a)Absatz 3 aDie praktische Prüfung für deneinen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich Tanz soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers ergeben. Die Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zeigen ihre Eignung, ihr Talent, ihr Interesse und ihr Leistungspotenzial in den Bereichen Rhythmus, Bewegungskreativitätim jeweiligen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich.

    (Anm.: Abs. 3b und tänzerische Bewegungskapazität3c aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 204/2024)Anmerkung, Absatz 3 b und 3c aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024,)

  5. (3b)Absatz 3 bDie praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Darstellendes Spiel soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers geben, sich individuell und in Gemeinschaft in diverse Rollen und Situationen zu versetzen und diese mit Fantasie auszufüllen. Nach Maßgabe des in der Altersstufe Erwartbaren werden körperliche, stimmliche und emotionale Potenziale einbezogen.
  6. (3c)Absatz 3 cDie praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Kreatives Schreiben soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers in den Bereichen sprachliche Kreativität, sprachliches Ausdrucksvermögen und Ideenreichtum ergeben. Nicht berücksichtigt werden Rechtschreibleistung und grammatikalische Kenntnisse, vielmehr wird die Eignung anhand einer Aufgabe überprüft, die fantasievolles Erzählen anregt.
  7. (4)Absatz 4Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 40, des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.

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