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(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 24a beantragt, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
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(10) Sofern vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem 12. Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden.
(11) Sofern ein Registrierungspflichtiger über eine Telefaxnummer verfügt und diese noch nicht im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 angegeben ist, haben im Register erfasste Abfallsammler und -behandler ihre Telefaxnummer bei der nächsten Meldung oder Änderung der Stammdaten an das Register zu übermitteln.
(12) Abfallsammler und -behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 oder § 25 Abs. 2 Z 7 verfügen und zum 12. Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens 31. Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.
(13) Verweisungen auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2006/12/EG zu lesen.
(14) Für Bodenaushubdeponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1, die vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2008 (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 anzuwenden.
(15) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen gilt nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Erlaubnis gemäß § 24a. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nach § 24 oder § 25 anhängige Verfahren sind nach den vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 geltenden Vorschriften abzuschließen.
(16) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist bis zum 31. Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs. 4 namhaft zu machen.
(17) Wenn durch Änderung der Rechtslage eine nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff des Mineralrohstoffgesetzes und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.
(18) Fällt aufgrund einer Änderung oder Erweiterung eine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 2 in die Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1, 3 oder 4, gilt die Behandlungsanlage entsprechend dem Umfang der bestehenden Genehmigung gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 als nach diesem Bundesgesetz genehmigt und bedarf nur die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer Genehmigung oder Anzeige nach § 37 Abs. 1, 3 oder 4. Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.
(19) Sofern Abs. 20 und 21 nicht anderes bestimmen gelten die Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen auch nach dem 1. Jänner 2015 im bisherigen Umfang weiter.
(20) Die Genehmigungen von haushaltsnahen (§ 32 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 193/2013) Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Sofern ein derartiges Sammel- und Verwertungssystem bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 folgenden Tag einen Antrag zur Genehmigung für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen stellt, darf dieses Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. Neu beantragte Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 erteilt werden. Bei einer Bescheiderlassung vor diesem Zeitpunkt ist in jedem Fall bereits die Rechtslage ab 1. Jänner 2015 anzuwenden.
(21) Ein am 1. Jänner 2013 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen kann bis zum Ablauf seiner Genehmigung im bisherigen Umfang auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013, weiterbetrieben werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
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(22) Für die Ausschreibung von Sammlungen von Haushaltsverpackungen in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) vor 2017 haben die Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Abs. 20 zweiter Satz die Bestimmungen des § 29b Abs. 7, 9 und 10 sinngemäß einzuhalten.
(23) Wenn eine gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage am 17. September 2013 über keine Genehmigung gemäß § 37 verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1994, gemäß §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis 31. Dezember 2021 ein Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im § 42 genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff des Mineralrohstoffgesetzes oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 3 die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.
(24) Erlaubnisse oder Anlagengenehmigungen, die sich auf Abfallartenpools beziehen, sind nicht anzupassen, wenn sich durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 die Zusammenfassung von Abfallarten in Abfallartenpools ändert. Die Erlaubnisse und Anlagengenehmigungen umfassen diesfalls die jeweiligen Abfallartenpools nach Maßgabe der in einer Verordnung nach § 4 vorgenommenen Änderungen.
(25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2019 anhängige Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 und § 24a Abs. 2 Z 3 sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.
(26) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 200/2021, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt und ist noch keine verantwortliche Person namhaft gemacht worden, welche die Kriterien des § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist der Behörde bis zum 1. Juni 2022 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 namhaft zu machen.
(27) Restbestände von Getränken in nicht bepfandeten Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß § 14c Abs. 1 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 14c Abs. 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abgegeben werden.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 24a beantragt, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
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(10) Sofern vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem 12. Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden.
(11) Sofern ein Registrierungspflichtiger über eine Telefaxnummer verfügt und diese noch nicht im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 angegeben ist, haben im Register erfasste Abfallsammler und -behandler ihre Telefaxnummer bei der nächsten Meldung oder Änderung der Stammdaten an das Register zu übermitteln.
(12) Abfallsammler und -behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 oder § 25 Abs. 2 Z 7 verfügen und zum 12. Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens 31. Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.
(13) Verweisungen auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2006/12/EG zu lesen.
(14) Für Bodenaushubdeponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1, die vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2008 (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 anzuwenden.
(15) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen gilt nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Erlaubnis gemäß § 24a. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nach § 24 oder § 25 anhängige Verfahren sind nach den vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 geltenden Vorschriften abzuschließen.
(16) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist bis zum 31. Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs. 4 namhaft zu machen.
(17) Wenn durch Änderung der Rechtslage eine nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff des Mineralrohstoffgesetzes und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.
(18) Fällt aufgrund einer Änderung oder Erweiterung eine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 2 in die Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1, 3 oder 4, gilt die Behandlungsanlage entsprechend dem Umfang der bestehenden Genehmigung gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 als nach diesem Bundesgesetz genehmigt und bedarf nur die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer Genehmigung oder Anzeige nach § 37 Abs. 1, 3 oder 4. Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.
(19) Sofern Abs. 20 und 21 nicht anderes bestimmen gelten die Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen auch nach dem 1. Jänner 2015 im bisherigen Umfang weiter.
(20) Die Genehmigungen von haushaltsnahen (§ 32 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 193/2013) Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Sofern ein derartiges Sammel- und Verwertungssystem bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 folgenden Tag einen Antrag zur Genehmigung für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen stellt, darf dieses Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. Neu beantragte Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 erteilt werden. Bei einer Bescheiderlassung vor diesem Zeitpunkt ist in jedem Fall bereits die Rechtslage ab 1. Jänner 2015 anzuwenden.
(21) Ein am 1. Jänner 2013 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen kann bis zum Ablauf seiner Genehmigung im bisherigen Umfang auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013, weiterbetrieben werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
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(23) Wenn eine gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage am 17. September 2013 über keine Genehmigung gemäß § 37 verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1994, gemäß §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis 31. Dezember 2021 ein Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im § 42 genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff des Mineralrohstoffgesetzes oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 3 die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.
(24) Erlaubnisse oder Anlagengenehmigungen, die sich auf Abfallartenpools beziehen, sind nicht anzupassen, wenn sich durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 die Zusammenfassung von Abfallarten in Abfallartenpools ändert. Die Erlaubnisse und Anlagengenehmigungen umfassen diesfalls die jeweiligen Abfallartenpools nach Maßgabe der in einer Verordnung nach § 4 vorgenommenen Änderungen.
(25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2019 anhängige Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 und § 24a Abs. 2 Z 3 sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.
(26) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 200/2021, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt und ist noch keine verantwortliche Person namhaft gemacht worden, welche die Kriterien des § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist der Behörde bis zum 1. Juni 2022 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 namhaft zu machen.
(27) Restbestände von Getränken in nicht bepfandeten Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß § 14c Abs. 1 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 14c Abs. 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abgegeben werden.