§ 17 VOG Vollziehung und Durchführung

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 4, 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des § 11 sowie des § 15 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie des § 12 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und

5.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Durchführung der vom Bund als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist

1.

hinsichtlich des § 14a der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

2.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4, 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales,hinsichtlich der Paragraphen 4,, 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des § 11 sowie des § 15 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz des Paragraph 11, sowie des Paragraph 15, der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Abs. 3a sowie des § 12 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 12, der Bundesminister für Justiz,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres undhinsichtlich des Paragraph 14, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 3, vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.
  2. (2)Absatz 2Mit der Durchführung der vom Bund als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 14a der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 14 a, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.05.2013 bis 18.07.2024
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich der §§ 4, 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales,

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des § 11 sowie des § 15 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie des § 12 der Bundesminister für Justiz,

4.

hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und

5.

hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

(2) Mit der Durchführung der vom Bund als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist

1.

hinsichtlich des § 14a der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

2.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4, 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales,hinsichtlich der Paragraphen 4,, 5a und 9a der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 9 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz des § 11 sowie des § 15 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz des Paragraph 11, sowie des Paragraph 15, der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Abs. 3a sowie des § 12 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 12, der Bundesminister für Justiz,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres undhinsichtlich des Paragraph 14, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Inneres und
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 9 Abs. 3 vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 3, vorletzter Satz der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.
  2. (2)Absatz 2Mit der Durchführung der vom Bund als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 14a der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 14 a, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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