§ 16 GarantieG

Garantiegesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 1b Abs. 2, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b, § 7, § 7a, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.Paragraph 9,, Abschnitt römisch III und Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 1998, treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins b, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera a und Litera b,, Paragraph 7,, Paragraph 7 a,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz eins und 2 und Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 3, § 1b, § 7, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 36/2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph eins b,, Paragraph 7,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2007,, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008, treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 2, § 4, § 7 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 7, sowie Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 2a und 2b treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2a übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 135/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 anzurechnen.Paragraph eins, Absatz 2 a und 2b treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 a, übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 4, anzurechnen.
  7. (7)Absatz 7§ 1 Abs. 2c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß § 1 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2023 bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der Gesellschaft an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die Gesellschaft zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.Paragraph eins, Absatz 2 c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der Gesellschaft an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die Gesellschaft zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
  8. (8)Absatz 8Mit Ablauf des 31. Juli 2024 treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV), BGBl. II Nr. 153/2020;die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV), BGBl. römisch II Nr. 153/2020;
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 154/2020;die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. römisch II Nr. 154/2020;
    3. 3.Ziffer 3die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID-19-SchadloshaltungsauszahlungsV), BGBl. II Nr. 400/2021.die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID-19-SchadloshaltungsauszahlungsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2021,.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 23.12.2023 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz eins§ 9, Abschnitt III und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 1b Abs. 2, § 2, § 3, § 5, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und lit. b, § 7, § 7a, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12, § 14 Abs. 1 und 2 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.Paragraph 9,, Abschnitt römisch III und Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 1998, treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins b, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera a und Litera b,, Paragraph 7,, Paragraph 7 a,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 12,, Paragraph 14, Absatz eins und 2 und Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 3, § 1b, § 7, § 11 Abs. 4, § 14 Abs. 3 und § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 36/2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph eins b,, Paragraph 7,, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2007,, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008, treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 2, § 4, § 7 sowie § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 7, sowie Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 2, § 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4 und Paragraph 11, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 2a und 2b treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2a übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 135/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den Gesamtbetrag gemäß § 4 anzurechnen.Paragraph eins, Absatz 2 a und 2b treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 a, übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph 4, anzurechnen.
  7. (7)Absatz 7§ 1 Abs. 2c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß § 1 Abs. 2d in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2023 bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der Gesellschaft an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die Gesellschaft zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.Paragraph eins, Absatz 2 c und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der Gesellschaft an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die Gesellschaft zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
  8. (8)Absatz 8Mit Ablauf des 31. Juli 2024 treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV), BGBl. II Nr. 153/2020;die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV), BGBl. römisch II Nr. 153/2020;
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 154/2020;die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. römisch II Nr. 154/2020;
    3. 3.Ziffer 3die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID-19-SchadloshaltungsauszahlungsV), BGBl. II Nr. 400/2021.die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID-19-SchadloshaltungsauszahlungsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2021,.

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