(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.(2)Absatz 2Die Ausführungen in § 1 zum 4. und 5. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. Nr. 693/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Die Ausführungen in Paragraph eins, zum 4. und 5. Aufsichtsbezirk in der Fassung Bundesgesetzblatt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;für den 11. Aufsicht... mehr lesen...
(1)Absatz einsAndreaskreuze gemäß § 15 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 dürfen längstens bis zum Ende ihrer technischen Lebensdauer beibehalten werden.Andreaskreuze gemäß Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, dü... mehr lesen...
Paragraph 105, Bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden, können beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehen... mehr lesen...
Paragraph 104, Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden bzw. bereits gemäß § 102 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 angepa... mehr lesen...
Paragraph 103, Eisenbahnkreuzungen, die gemäß § 4 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert s... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchrankenanlagen gemäß § 8 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind bis spätestens 1. September 2029 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach der Anzeige einer Störung gemäß § 91 oder nach Erhalt der Meldung einer Störung gemäß § 91 in der besetzten Überwachungsstelle oder in der nächsten besetzten Betriebsstelle hat diese unverzüglich dafür zu sorgen, dass Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und die... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Fehler bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht oder durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn1.Ziffer einsdas Läutewerk versagt, s... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Störung bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, bei denen den Straßenbenützern durch gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend rotes nicht blinkendes Licht Halt geboten wird, liegt vor, wenn1.Ziffer einsdie Anschaltung auch nur eines gelben nicht blinkenden L... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Triebfahrzeugführerüberwachung darf angewendet werden, wenn die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn zwischen der Einschaltstelle und der Eisenbahnkreuzung beziehungsweise zwischen dem Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal und der Eisenbahnkreuzung 100 km/h nicht übersc... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der besetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird und keine Störung gemäß § 91, die in der besetzten Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.Eine Eisenbahnkreuzung darf nur dann ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer ordnungsgemäße Zustand (Überwachung der Verfügbarkeit) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken oder die ordnungsgemäße Funktion (Überwachung der Funktion) der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken ist in einer besetzten Überwachungsstelle oder in einem de... mehr lesen...
§ 86.Paragraph 86, Das Bewachungsorgan muss ausgerüstet sein:1.Ziffer einsmit einer Signalpfeife,2.Ziffer 2bei Tag mit einer Signalfahne in roter Farbe oder einem Signalstab mit einem nach beiden Fahrtrichtungen der Straße rückstrahlenden, kreisrunden, roten Feld mit weißer Umrandung oder einem S... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas rechtzeitige Räumen einer Eisenbahnkreuzung kann durch das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Lichtsignalen an Straßenkreuzungen (Verkehrslichtsignalanlagen) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Eisenbahnkreuzung gewährleistet werden s... mehr lesen...
(1)Absatz einsLichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken können bei Bedarf mit einer vom Bediener mit einer entsprechenden Berechtigung zu aktivierenden Ortsschaltereinrichtung bedient werden (Ortsschalterbetrieb). Der Bedarf kann beispielsweise bei Arbeiten im Bereich der Gleisschaltmittel, we... mehr lesen...
(1)Absatz einsLichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken sind dann abzuschalten und ist deren Grundstellung herzustellen, wenn sichergestellt ist, dass die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die für eine allfällige neuerliche Anschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie erforderliche Länge der Einschaltstrecke vor der Eisenbahnkreuzung ist bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken aus der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges zu ermitteln. Das Ergebnis der so ermittelten erforderlichen Lä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen mit Schranken überwacht wird, ist aus1.Ziffer einsder zum Zurücklegen der Strecke zwischen dem auf Bremswe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume setzt sich zusammen aus:1.Ziffer einsder Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Abs. 3,der Da... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung setzt sich zusammen aus:1.Ziffer einsder Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen gemäß Abs. 3,der Dauer des Anhaltegebotes vor d... mehr lesen...
(1)Absatz einsErfolgt die Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken nicht fahrtbewirkt und ergibt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes, hat diese1.Ziffer einsbei Lichtzeichen mit Halbschranken unter Einhaltung der jeweils erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen gemäß § 63 und Triebfahrzeugführerüberwachung, mit der die ordnungsgemäße Funktion der Lichtzeichen überwacht wird, setzt sich zusammen ausDie erforderliche Annäherungszeit des ... mehr lesen...
§ 65.Paragraph 65, Bei der Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges an die Eisenbahnkreuzung bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen gemäß § 63 und Fernüberwachung ist davon auszugehen, dass Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten. Für das Anfahren ... mehr lesen...
(1)Absatz einsGeschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen, deren erstes Fahrzeug zur Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nicht eingerichtet ist, dürfen sich mit ihrer Spitze Eisenbahnkreuzungen mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr nur... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird der bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes der Entscheidung der Behörde zugrunde gelegte erforderliche Sichtraum vorübergehend eingeschränkt, kann das Eisenbahnunternehmen für die Dauer der vorübergehenden Einschränkung, sofern die Sicherung durch ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes vom jeweiligen, gemäß § 44 zu ermittelnden Sehpunkt aus ist ein Sichtwinkel aus dem Straßenfahrzeug nach links von 100° und nach rechts von 90° zugrunde zu legen.Der Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes vom jeweiligen, gemäß Paragraph 44,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie erforderlichen Annäherungszeiten der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung und damit die Abstände der erforderlichen, den gemäß § 44 zu bestimmenden Sehpunkten jeweils zugehörigen Sichtpunkte vom Kreuzungspunkt sind so zu ermitteln, dass Straßenbenützer die Annäherung des S... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lage der Sehpunkte ist, sofern kein Anhalten der Straßenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen ist, so zu ermitteln, dass Straßenfahrzeuge aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h, von 30 km/h, von 20 km/h, von 10 km/h, von 8 km/h und von 6 km/h mit einer Bre... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wenn1.Ziffer einsdie örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 80 km/h beträgt,2.Ziffer 2über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Eisenbahnkreuzung mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr allein kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn1.Ziffer einsdie örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eis... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchrankenantriebe, an die der Schrankenbaum parallel zum Gleis angebracht wird, sind unter Berücksichtigung des erforderlichen Seitenabstandes zum Fahrbahnrand in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene aufzustellen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Lichtzeichen auf Masten sind so anzubringen, dass sich die optische Achse der Kammer für das rote Licht etwa 2,60 m über der Fahrbahn befindet und zwischen Fahrbahnrand und der weiß-roten Umrandung der Lichtzeichen1.Ziffer einsim Ortsgebiet ein Abstand von 0,30 m nicht unterschr... mehr lesen...
(1)Absatz einsLichtzeichen sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor der Eisenbahnkreuzung unterhalb der Andreaskreuze in liegender Form, oberhalb der Andreaskreuze in stehender Form und links der Andreaskreuze oberhalb der Fahrbahn anzubringen.(2)Absatz 2Münden vor der Ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür jene Fahrtrichtung der Straße, für die der erforderliche Sichtraum gegen eine oder beide Richtungen der Bahn nicht vorhanden ist, ist zum Andreaskreuz vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Das Vorschrift... mehr lesen...
Paragraph 25, Ist im Straßenverlauf vor einer Eisenbahnkreuzung, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes in Verbindung mit einem Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ gesichert wird, eine Einschränkung der Geschwindigkeit aus anderen Grü... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst bei der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes eine Annäherungsgeschwindigkeit1.Ziffer einsauf der Straße von 40 km/h, von 30 km/h oder von 20 km/h;2.Ziffer 2auf Radwegen oder auf Geh- un... mehr lesen...
(1)Absatz einsAndreaskreuze sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor sämtlichen Eisenbahnkreuzungen auf Rohrstehern, Masten, Masten mit Auslegern, Auslegermasten, Abspannungen oder an anderer geeigneter Stelle anzubringen.(2)Absatz 2Vor eingleisigen Eisenbahnkreuzungen si... mehr lesen...
(1)Absatz einsAndreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die Rückseite muss blendfrei sein.(2)Absatz 2Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte Andreaskreuze ausgeführt sein. Einfache Andreaskreuze... mehr lesen...
(1) Ist der Abstand der Achsen der zueinander nächstgelegenen Gleise zweier oder mehrerer Eisenbahnkreuzungen, die im Verlauf einer Straße hintereinander gelegen sind,1.für den Fahrzeugverkehr kleiner als 27,5 m oder2.für den Radfahrverkehr allein oder für den kombinierten Radfahr- und Fußgängerv... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch1.Ziffer einsGewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;2.Ziffer 2Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;3.Ziffer 3Lichtzeichen;4.Ziffer 4Lichtzeichen mit Schranken oder5.Ziffer 5Bewachung.(2)Absatz 2L... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gilt als:1.Ziffer einsEisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß § 1 Abs. 1;Eisenbahnkreuzung: schienengleicher Eisenbahnübergang gemäß Paragraph eins, Absatz eins ;,2.Ziffer 2Straße mit öffentlichem Verkehr: Straße gemäß § 1 Abs. 1 StV... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/19... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 10.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2023 § 0 gültig von 01.09.2012 bis 09.10.2023 Inhaltsver... mehr lesen...