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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Das Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und rechts vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(3) Ist der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes das Anhalten der Lenker von Fahrzeugen vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen, ist dies mittels des Vorschriftszeichens „Halt“ unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und rechts vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzuzeigen.
(4) Sind für eine Annäherungsrichtung der Straße aus Gründen der Sicht gegen den Anfangspunkt und gegen den Endpunkt der Strecke unterschiedliche Sehpunkte maßgebend, ist dem Straßenverkehr die geringere zu Grunde zu legende Annäherungsgeschwindigkeit mit dem Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder gegebenenfalls das Anhaltegebot mit dem Vorschriftszeichen „Halt“ anzuzeigen.
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(2) Das Vorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und rechts vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
(3) Ist der Ermittlung des erforderlichen Sichtraumes das Anhalten der Lenker von Fahrzeugen vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen, ist dies mittels des Vorschriftszeichens „Halt“ unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und rechts vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzuzeigen.
(4) Sind für eine Annäherungsrichtung der Straße aus Gründen der Sicht gegen den Anfangspunkt und gegen den Endpunkt der Strecke unterschiedliche Sehpunkte maßgebend, ist dem Straßenverkehr die geringere zu Grunde zu legende Annäherungsgeschwindigkeit mit dem Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder gegebenenfalls das Anhaltegebot mit dem Vorschriftszeichen „Halt“ anzuzeigen.