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(2) Der Ermittlung gemäß Abs. 1 ist die Zeit,
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Darüber hinaus ist eine Zeit ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Eisenbahnkreuzung bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges im Kreuzungspunkt von 1 Sekunde (Restzeit) hinzuzurechnen.
(3) Ist der Ermittlung des Abstandes des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt ein Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen, ist für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2, von Fahrzeugen gemäß Abs. 2 Z 2 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2 sowie für Radfahrer eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 5 anzunehmen. Darüber hinaus ist eine Zeit ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Eisenbahnkreuzung bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges im Kreuzungspunkt von 3 Sekunden (Restzeit) hinzuzurechnen.
(4) Das gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelte Ergebnis ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
(5) Bei der Ermittlung des erforderlichen Abstandes des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 bei Eisenbahnkreuzungen, die nicht in einem Kreuzungswinkel von 90°, von der Gleisachse ausgehend im Uhrzeigersinn zur Straßenachse hin bestimmt, angelegt sind, ist eine Fahrzeugbreite von 2,60 m zu berücksichtigen.
(6) Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fahrzeugverkehr und bei Eisenbahnkreuzungen mit Geh- und Radwegen ist in jedem Fall auch der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt für den Fußgängerverkehr zu ermitteln.
(7) Eisenbahnkreuzungen mit Geh- und Radwegen oder Radwegen können wie Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen behandelt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die eine Benützung der Eisenbahnkreuzung nur mit geschobenen Fahrrädern ermöglichen.
(8) Die Ermittlung der Abstände der erforderlichen, den gemäß § 44 zu bestimmenden Sehpunkten jeweils zugehörigen Sichtpunkten vom Kreuzungspunkt hat mit dem Ergebnis aus den Ermittlungen gemäß Abs. 1 bis 6 und der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung zu erfolgen.
(2) Der Ermittlung gemäß Abs. 1 ist die Zeit,
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Darüber hinaus ist eine Zeit ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Eisenbahnkreuzung bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges im Kreuzungspunkt von 1 Sekunde (Restzeit) hinzuzurechnen.
(3) Ist der Ermittlung des Abstandes des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt ein Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung zugrunde zu legen, ist für das Anfahren von Fahrzeugen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2, von Fahrzeugen gemäß Abs. 2 Z 2 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 eine Anfahrbeschleunigung von 1,0 m/s2 sowie für Radfahrer eine Anfahrbeschleunigung von 0,5 m/s2 bis zum Erreichen der Geschwindigkeit gemäß Abs. 2 Z 5 anzunehmen. Darüber hinaus ist eine Zeit ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Eisenbahnkreuzung bis zum Eintreffen des Schienenfahrzeuges im Kreuzungspunkt von 3 Sekunden (Restzeit) hinzuzurechnen.
(4) Das gemäß Abs. 1 bis 3 ermittelte Ergebnis ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
(5) Bei der Ermittlung des erforderlichen Abstandes des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 bei Eisenbahnkreuzungen, die nicht in einem Kreuzungswinkel von 90°, von der Gleisachse ausgehend im Uhrzeigersinn zur Straßenachse hin bestimmt, angelegt sind, ist eine Fahrzeugbreite von 2,60 m zu berücksichtigen.
(6) Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fahrzeugverkehr und bei Eisenbahnkreuzungen mit Geh- und Radwegen ist in jedem Fall auch der Abstand des erforderlichen Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt für den Fußgängerverkehr zu ermitteln.
(7) Eisenbahnkreuzungen mit Geh- und Radwegen oder Radwegen können wie Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen behandelt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die eine Benützung der Eisenbahnkreuzung nur mit geschobenen Fahrrädern ermöglichen.
(8) Die Ermittlung der Abstände der erforderlichen, den gemäß § 44 zu bestimmenden Sehpunkten jeweils zugehörigen Sichtpunkten vom Kreuzungspunkt hat mit dem Ergebnis aus den Ermittlungen gemäß Abs. 1 bis 6 und der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung zu erfolgen.