§ 39 EisbKrV Sicherung durch Bewachung

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wenn

1.

über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden;

2.

über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.

(2) Die Bewachung kann durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen.

(3) Die vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder die vom Bewachungsorgan durch Armzeichen und unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Zeichen müssen für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Diese sind dann leicht und rechtzeitig erkennbar, wenn sie von den Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit aus einer solchen Entfernung wahrgenommen werden können, die den Straßenbenützern ein rechtzeitiges Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung ermöglicht.

(4) Die erforderliche Anzahl der Bewachungsorgane richtet sich nach den Anforderungen für eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder der vom Bewachungsorgan unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Armzeichen und sonstigen Zeichen für die Straßenbenützer. Wird eine Eisenbahnkreuzung durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen gesichert, genügt ein Bewachungsorgan.

(5) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von den Anforderungen des Abs. 1 als Maßnahme im Störungsfall gemäß § 95 zulässig.

  1. (1)Absatz einsEine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 80 km/h beträgt,
    2. 2.Ziffer 2über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden und
    3. 3.Ziffer 3dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewachung kann durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder die vom Bewachungsorgan durch Armzeichen und unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Zeichen müssen für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Diese sind dann leicht und rechtzeitig erkennbar, wenn sie von den Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit aus einer solchen Entfernung wahrgenommen werden können, die den Straßenbenützern ein rechtzeitiges Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung ermöglicht.
  4. (4)Absatz 4Die erforderliche Anzahl der Bewachungsorgane richtet sich nach den Anforderungen für eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder der vom Bewachungsorgan unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Armzeichen und sonstigen Zeichen für die Straßenbenützer. Wird eine Eisenbahnkreuzung durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen gesichert, genügt ein Bewachungsorgan.
  5. (5)Absatz 5Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von der durch der Behörde gemäß § 5 angeordneten Sicherung und den Anforderungen des Abs. 1 Z 2 zulässigDie Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von der durch der Behörde gemäß Paragraph 5, angeordneten Sicherung und den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer 2, zulässig
    1. 1.Ziffer einsals Maßnahme im Störungsfall gemäß § 95 undals Maßnahme im Störungsfall gemäß Paragraph 95, und
    2. 2.Ziffer 2bei Sicherungen gemäß § 35 und § 36, wenn über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.bei Sicherungen gemäß Paragraph 35 und Paragraph 36,, wenn über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.

Stand vor dem 09.10.2023

In Kraft vom 01.09.2012 bis 09.10.2023
(1) Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wenn

1.

über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden;

2.

über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.

(2) Die Bewachung kann durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen.

(3) Die vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder die vom Bewachungsorgan durch Armzeichen und unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Zeichen müssen für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Diese sind dann leicht und rechtzeitig erkennbar, wenn sie von den Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit aus einer solchen Entfernung wahrgenommen werden können, die den Straßenbenützern ein rechtzeitiges Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung ermöglicht.

(4) Die erforderliche Anzahl der Bewachungsorgane richtet sich nach den Anforderungen für eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder der vom Bewachungsorgan unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Armzeichen und sonstigen Zeichen für die Straßenbenützer. Wird eine Eisenbahnkreuzung durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen gesichert, genügt ein Bewachungsorgan.

(5) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von den Anforderungen des Abs. 1 als Maßnahme im Störungsfall gemäß § 95 zulässig.

  1. (1)Absatz einsEine Eisenbahnkreuzung kann durch Bewachung gesichert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 80 km/h beträgt,
    2. 2.Ziffer 2über die Eisenbahnkreuzung im Regelfall innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 20 Zug- und Nebenfahrten stattfinden und
    3. 3.Ziffer 3dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewachung kann durch Bewachungsorgane, Bewachungsorgane mit Hilfseinrichtungen oder durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder die vom Bewachungsorgan durch Armzeichen und unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Zeichen müssen für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar sein. Diese sind dann leicht und rechtzeitig erkennbar, wenn sie von den Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit aus einer solchen Entfernung wahrgenommen werden können, die den Straßenbenützern ein rechtzeitiges Anhalten vor der Eisenbahnkreuzung ermöglicht.
  4. (4)Absatz 4Die erforderliche Anzahl der Bewachungsorgane richtet sich nach den Anforderungen für eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der vom Bewachungsorgan gegebenen Armzeichen oder der vom Bewachungsorgan unter Zuhilfenahme von Hilfseinrichtungen gegebenen Armzeichen und sonstigen Zeichen für die Straßenbenützer. Wird eine Eisenbahnkreuzung durch Bewachungsorgane mit Lichtzeichen gesichert, genügt ein Bewachungsorgan.
  5. (5)Absatz 5Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von der durch der Behörde gemäß § 5 angeordneten Sicherung und den Anforderungen des Abs. 1 Z 2 zulässigDie Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von der durch der Behörde gemäß Paragraph 5, angeordneten Sicherung und den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer 2, zulässig
    1. 1.Ziffer einsals Maßnahme im Störungsfall gemäß § 95 undals Maßnahme im Störungsfall gemäß Paragraph 95, und
    2. 2.Ziffer 2bei Sicherungen gemäß § 35 und § 36, wenn über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.bei Sicherungen gemäß Paragraph 35 und Paragraph 36,, wenn über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.

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