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Bei Eisenbahnkreuzungen, bei denen bisher keine Andreaskreuze anzubringen waren, sind Andreaskreuze Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung entsprechenneu errichtet wurden bzw. bereits gemäß § 102 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 angepasst wurden, innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttretenkönnen bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung anzubringenneu errichtet wurden bzw. bereits gemäß Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, angepasst wurden, können bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.
Bei Eisenbahnkreuzungen, bei denen bisher keine Andreaskreuze anzubringen waren, sind Andreaskreuze Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung entsprechenneu errichtet wurden bzw. bereits gemäß § 102 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 angepasst wurden, innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttretenkönnen bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen. Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, die auf Grundlage dieser Verordnung anzubringenneu errichtet wurden bzw. bereits gemäß Paragraph 102, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, angepasst wurden, können bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.