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(2) Ist zur Gewährleistung der rechtzeitigen Räumung der Eisenbahnkreuzung durch Straßenbenützer das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen erforderlich, müssen
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(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 sind zusätzlich zu den Lichtsignalen für die Regelung des Straßenverkehrs an der Straßenkreuzung an geeigneter Stelle für sämtliche zur Bahn führenden Fahrrelationen auf der Straßenkreuzung („bahnfeindliche“ Fahrrelationen) Lichtzeichen anzubringen.
(4) Das Zusammenwirken der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken und der Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung gemäß Abs. 2 ist wie folgt zu gestalten:
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(5) Beim Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Verkehrslichtsignalanlagen an nahegelegenen Straßenkreuzungen gemäß Abs. 4 setzt sich die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges aus der Zeit, die für die auf Grund der Bahnanmeldung erforderlich werdenden Abläufe gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 erforderlich ist, und der erforderlichen Annäherungszeit für Schienenfahrzeuge bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken zusammen. In der Zeit, die für die auf Grund der Bahnanmeldung erforderlich werdenden Abläufe gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 erforderlich ist, sind die für die Schaltfolgen und die dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten) zu berücksichtigen. Der so ermittelte Wert ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
(2) Ist zur Gewährleistung der rechtzeitigen Räumung der Eisenbahnkreuzung durch Straßenbenützer das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen erforderlich, müssen
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(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 sind zusätzlich zu den Lichtsignalen für die Regelung des Straßenverkehrs an der Straßenkreuzung an geeigneter Stelle für sämtliche zur Bahn führenden Fahrrelationen auf der Straßenkreuzung („bahnfeindliche“ Fahrrelationen) Lichtzeichen anzubringen.
(4) Das Zusammenwirken der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken und der Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung gemäß Abs. 2 ist wie folgt zu gestalten:
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(5) Beim Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Verkehrslichtsignalanlagen an nahegelegenen Straßenkreuzungen gemäß Abs. 4 setzt sich die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges aus der Zeit, die für die auf Grund der Bahnanmeldung erforderlich werdenden Abläufe gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 erforderlich ist, und der erforderlichen Annäherungszeit für Schienenfahrzeuge bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken zusammen. In der Zeit, die für die auf Grund der Bahnanmeldung erforderlich werdenden Abläufe gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 erforderlich ist, sind die für die Schaltfolgen und die dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten) zu berücksichtigen. Der so ermittelte Wert ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.