§ 27 EisbKrV

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Für jene Fahrtrichtung der Straße, für die der erforderliche Sichtraum gegen eine oder beide Richtungen der Bahn nicht vorhanden ist, ist zum Andreaskreuz vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und rechts vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.

(2) Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fußgängerverkehr allein ist kein Vorschriftszeichen „Halt“ zum Andreaskreuz anzubringen. Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes anzubringen.

  1. (1)Absatz einsFür jene Fahrtrichtung der Straße, für die der erforderliche Sichtraum gegen eine oder beide Richtungen der Bahn nicht vorhanden ist, ist zum Andreaskreuz vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und links vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fußgängerverkehr allein ist kein Vorschriftszeichen „Halt“ zum Andreaskreuz anzubringen. Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes anzubringen.

Stand vor dem 09.10.2023

In Kraft vom 01.09.2012 bis 09.10.2023
(1) Für jene Fahrtrichtung der Straße, für die der erforderliche Sichtraum gegen eine oder beide Richtungen der Bahn nicht vorhanden ist, ist zum Andreaskreuz vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und rechts vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.

(2) Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fußgängerverkehr allein ist kein Vorschriftszeichen „Halt“ zum Andreaskreuz anzubringen. Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes anzubringen.

  1. (1)Absatz einsFür jene Fahrtrichtung der Straße, für die der erforderliche Sichtraum gegen eine oder beide Richtungen der Bahn nicht vorhanden ist, ist zum Andreaskreuz vor der Eisenbahnkreuzung das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ anzubringen. Das Vorschriftszeichen „Halt“ mit der Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes in liegender Form, oberhalb des Andreaskreuzes in stehender Form und links vom Andreaskreuz oberhalb der Fahrbahn anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Bei Eisenbahnkreuzungen für den Fußgängerverkehr allein ist kein Vorschriftszeichen „Halt“ zum Andreaskreuz anzubringen. Die Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ ist unterhalb des Andreaskreuzes anzubringen.

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