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(2) Die Ausführungen in § 1 zum 4. und 5. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. Nr. 693/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 11. und 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 470/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Parteistellung des Zentral-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 in Zusammenhang mit Betriebsstätten und Arbeitsstellen nach § 4a Abs. 2 anhängig sind, ist ab 1. Oktober 2015 von den Arbeitsinspektoraten wahrzunehmen.
(6) Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft: Kurztitel und Abkürzung sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016, in § 1 die Ausführungen zum 5. und 6. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 7 sowie § 4 in der Fassung der Z 22, 23, 25, 26 und 27 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.
(7) Mit 1. Mai 2017 treten in Kraft:
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(8) Mit 1. November 2019 treten in Kraft: in § 1 die Ausführungen zum 2. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016. Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 4. Aufsichtsbezirk und jeweils der letzte Satz in § 3 Abs. 1 gemäß Z 19 und in § 4 Abs. 1 gemäß Z 24 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016 außer Kraft.
(9) Mit 1. Mai 2021 treten in Kraft:
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(10) Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Parteistellung in zu den nachstehenden Zeitpunkten jeweils anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geht über:
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(2) Die Ausführungen in § 1 zum 4. und 5. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. Nr. 693/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 11. und 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 470/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(5) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Parteistellung des Zentral-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 in Zusammenhang mit Betriebsstätten und Arbeitsstellen nach § 4a Abs. 2 anhängig sind, ist ab 1. Oktober 2015 von den Arbeitsinspektoraten wahrzunehmen.
(6) Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft: Kurztitel und Abkürzung sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016, in § 1 die Ausführungen zum 5. und 6. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 7 sowie § 4 in der Fassung der Z 22, 23, 25, 26 und 27 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.
(7) Mit 1. Mai 2017 treten in Kraft:
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(8) Mit 1. November 2019 treten in Kraft: in § 1 die Ausführungen zum 2. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016. Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 4. Aufsichtsbezirk und jeweils der letzte Satz in § 3 Abs. 1 gemäß Z 19 und in § 4 Abs. 1 gemäß Z 24 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016 außer Kraft.
(9) Mit 1. Mai 2021 treten in Kraft:
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(10) Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Parteistellung in zu den nachstehenden Zeitpunkten jeweils anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geht über:
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