§ 88 EisbKrV Fernüberwachung

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird oderund keine Störung gemäß § 91, die in der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.Eine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß Paragraph 91, angezeigt wird oderund keine Störung gemäß Paragraph 91,, die in der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.
  2. (2)Absatz 2Wird der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle eine Störung gemäß § 91 angezeigt oder eine Störung gemäß § 91, die in der überwachenden Stellebesetzen Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die überwachende Stellebesetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglichehestmöglich zu veranlassen.Wird der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle eine Störung gemäß Paragraph 91, angezeigt oder eine Störung gemäß Paragraph 91,, die in der überwachenden Stellebesetzen Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die überwachende Stellebesetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglichehestmöglich zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Erkennt der Triebfahrzeugführer das Vorliegen einer Störung gemäß § 91, hat er dies unverzüglich der nächsten besetzten BetriebsstelleÜberwachungsstelle zu melden. Diese BetriebsstelleÜberwachungsstelle hat vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.Erkennt der Triebfahrzeugführer das Vorliegen einer Störung gemäß Paragraph 91,, hat er dies unverzüglich der nächsten besetzten BetriebsstelleÜberwachungsstelle zu melden. Diese BetriebsstelleÜberwachungsstelle hat vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Wird bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, eine Störung gemäß § 91 festgestellt und der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle angezeigt, hat diese vor Zulassung der Fahrt gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglichehestmöglich zu veranlassen.Wird bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, eine Störung gemäß Paragraph 91, festgestellt und der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle angezeigt, hat diese vor Zulassung der Fahrt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglichehestmöglich zu veranlassen.

Stand vor dem 09.10.2023

In Kraft vom 01.09.2012 bis 09.10.2023
  1. (1)Absatz einsEine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß § 91 angezeigt wird oderund keine Störung gemäß § 91, die in der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.Eine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß Paragraph 91, angezeigt wird oderund keine Störung gemäß Paragraph 91,, die in der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.
  2. (2)Absatz 2Wird der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle eine Störung gemäß § 91 angezeigt oder eine Störung gemäß § 91, die in der überwachenden Stellebesetzen Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die überwachende Stellebesetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglichehestmöglich zu veranlassen.Wird der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle eine Störung gemäß Paragraph 91, angezeigt oder eine Störung gemäß Paragraph 91,, die in der überwachenden Stellebesetzen Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die überwachende Stellebesetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglichehestmöglich zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Erkennt der Triebfahrzeugführer das Vorliegen einer Störung gemäß § 91, hat er dies unverzüglich der nächsten besetzten BetriebsstelleÜberwachungsstelle zu melden. Diese BetriebsstelleÜberwachungsstelle hat vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.Erkennt der Triebfahrzeugführer das Vorliegen einer Störung gemäß Paragraph 91,, hat er dies unverzüglich der nächsten besetzten BetriebsstelleÜberwachungsstelle zu melden. Diese BetriebsstelleÜberwachungsstelle hat vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Wird bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, eine Störung gemäß § 91 festgestellt und der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle angezeigt, hat diese vor Zulassung der Fahrt gemäß den Bestimmungen des § 95 über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglichehestmöglich zu veranlassen.Wird bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, eine Störung gemäß Paragraph 91, festgestellt und der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle angezeigt, hat diese vor Zulassung der Fahrt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stellebesetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglichehestmöglich zu veranlassen.

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