Gesetzesaktualisierungen

7 Gesetze aktualisiert am 23.08.2020

Gesetze 1-7 von 7

3 Paragrafen zu Finanzprokuraturgesetz (ProkG) aktualisiert


§ 25 ProkG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. Jänner 2009 in Kraft.(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, außer Kraft.(3) § 2 Abs. 1 Z 8 bis 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(4)... mehr lesen...


§ 6 ProkG Vollmacht und Substitution

(1) Im Außenverhältnis ist die Einschreitungsbefugnis der Finanzprokuratur unbeschränkt.(2) Die Berufung der Finanzprokuratur auf ihre Bevollmächtigung ersetzt in allen Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden deren urkundlichen Nachweis.(3) Jeder mit einer Amtslegitimation versehene Bedi... mehr lesen...


§ 10 ProkG

(1) Die Finanzprokuratur wird von ihrem Präsidenten geleitet, der zumindest jene Voraussetzungen zu erfüllen hat, die für die Bestellung zum Prokuraturanwalt erforderlich sind.(2) Im Fall seiner Verhinderung obliegt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Leitenden Prokuraturanwalt sofern der... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.20

15 Paragrafen zu Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) aktualisiert


§ 25 FMG 1999 Vollzugsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut, und zwar hinsichtlich1.§ 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales,... mehr lesen...


§ 23 FMG 1999 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

(1) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in der Fassung der Richtlinie 2005/8/EG (ABl. Nr. L 140 vom 30.5.2002 S. 10 idF ABl. Nr. L 27 vom 29.1.2005 S. 44) umgesetzt.(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften v... mehr lesen...


§ 24 FMG 1999 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 außer Kraft.(2) Folgende Verordnungen, die auf Grund des Futtermittelgesetzes – FMG 1993, BGBl. Nr. 905/1993, in der Fassung der Kundmachung... mehr lesen...


§ 18 FMG 1999 Pflichten der Betriebsinhaber

(1) Die Betriebsinhaber, die Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr bringen oder herstellen, haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung1.alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Herstellung oder dem Inverkehrbringen dienen, sowie den Zutritt zu diesen und ... mehr lesen...


§ 19 FMG 1999 Gebühren

(1) Für amtliche Tätigkeiten ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle – ausgenommen bei der Einfuhr – fällt jedoch nur an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Besch... mehr lesen...


§ 20 FMG 1999 Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit

(1) Die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln für Nutztiere bis zu deren Verfütterung und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind, dass sie in einem Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen.(2) Zum Zwecke der Rückverfolg... mehr lesen...


§ 21 FMG 1999 Verwaltungsstrafbestimmungen

(1) Wer1.Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,2.Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,3.Futtermittel, Vormischungen oder ... mehr lesen...


§ 16 FMG 1999 Vollziehung

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 4 und 5 ... mehr lesen...


§ 17 FMG 1999 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

(1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben ei... mehr lesen...


§ 12 FMG 1999 Allgemeine Anforderungen an Betriebe

(1) Betriebe müssen nach ihrer Art und Größe so beschaffen sein, daß eine einwandfreie Herstellung, Lagerung und sachgerechte Überprüfung der Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe möglich ist. Die Anlagen und Räume müssen – soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft und Technik möglich un... mehr lesen...


§ 13 FMG 1999 Zulassung

(1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:1.technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugn... mehr lesen...


§ 11 FMG 1999 Einfuhr aus Drittländern

(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und – im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs ... mehr lesen...


§ 4 FMG 1999

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union,... mehr lesen...


§ 5 FMG 1999 Kennzeichnung

(1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige An... mehr lesen...


§ 6 FMG 1999 Verpackung

(1) Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Die Verpackungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Sicherung des Verschlußsystems beim Öffnen beschädigt wird und nicht wiederverwendet werden kann.(2) Die ... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.20

1 Paragraf zu Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) aktualisiert


§ 8 ADG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) § 2 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.(3) § 4 in der Fassung des Bundesgese... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.20

4 Paragrafen zu Flugabgabegesetz (FlugAbgG) aktualisiert


Anl. 1 FlugAbgG Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke

Zielflugplätze innerhalb der Kurzstrecke sind Flugplätze in folgenden Staaten und Gebieten:Arabische Republik ÄgyptenRepublik NordmazedonienRepublik ArmenienRepublik MoldauRepublik AlbanienMontenegroDemokratische Volksrepublik AlgerienFürstentum MonacoFürstentum AndorraKönigreich der NiederlandeK... mehr lesen...


§ 10 FlugAbgG Pflichten der Luftfahrzeughalter

(1) Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:1.die Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,2.die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer ... mehr lesen...


§ 16 FlugAbgG Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(2) Liegt dem Abflug kein Rechtsgeschäft zugrunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals für Abflüge nach dem 31. März 2011. Liegt dem Abflug ein Rechtsgeschäft zu Grunde, dann entsteht die Abgabenschuld erstmals, wenn das Rechtsgeschäf... mehr lesen...


§ 5 FlugAbgG Tarif

(1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier.(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der M... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.20

4 Paragrafen zu Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) aktualisiert


§ 93 AußWG 2011 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Das 4. Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.(2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft, sofern die folgenden Absätze ... mehr lesen...


§ 79 AußWG 2011 Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten

(1) Wer1.entgegen einem Verbot gemäß diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b Güter einführt, ausführt, durchführt oder zwischen Drittstaaten vermit... mehr lesen...


§ 87 AußWG 2011 Verwaltungsstrafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich1.einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 iVm einer Verordnung aufgrund von § 25, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zuwiderhandelt,2.einer in eine... mehr lesen...


Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) Fundstelle

BGBl. I Nr. 112/2011 (NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)BGBl. I Nr. 37/2013 (NR: GP XXIV IA 2140/A AB 2068 S. 187. BR: AB 8889 S. 817.)BGBl. I Nr. 163/2015 (N... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.20

4 Paragrafen zu Feuerzeugverordnung (FeuerzeugV) aktualisiert


Anl. 1 FeuerzeugV

Für Kinder ansprechendes FeuerzeugFeuerzeug, einschließlich jedes Halters, der später mit ihm verbunden werden kann, oder jedes Zubehörgegenstandes, der später an ihm befestigt werden kann, der auf irgendeine Weise einem anderen Gegenstand ähnelt, der allgemein für Kinder im Alter von unter 51 Mo... mehr lesen...


§ 1 FeuerzeugV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.„Feuerzeug“: ein handelsübliches Einweg- oder nachfüllbares Feuerzeug mit integraler Brennstoffversorgung, wie es vorwiegend zum Anzünden von Tabakwaren, aber auch von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet... mehr lesen...


§ 2 FeuerzeugV Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten

(1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge – auch wenn sie k... mehr lesen...


§ 7 FeuerzeugV

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, unter der Notifikationsnummer 20... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.20

10 Paragrafen zu Austria Wirtschaftsservice-Gesetz (AW-G) aktualisiert


§ 13 AW-G Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.(2) § 1 Abs. 11, § 2 Abs. 2 Z 7 bis 10 und § 9 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.(3) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tri... mehr lesen...


§ 14 AW-G Vollziehung

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich der §§ 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;2.hinsichtlich des § 9 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;3.hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Z 1 und des § 5... mehr lesen...


§ 8 AW-G Vertragsbedienstete des Bundes

(1) Vertragsbedienstete, die am 30. September 2002 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit angehören und zumindest überwiegend Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 besorgen, werden ab dem Stichtag Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes als Diens... mehr lesen...


§ 9 AW-G Abgaben- und Gebührenbefreiung

(1) Die gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.(2) Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 ... mehr lesen...


§ 3 AW-G Aufsichtsrat

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschu... mehr lesen...


§ 4 AW-G Geschäftsführung

(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäft... mehr lesen...


§ 5 AW-G Mehrjahresprogramme

(1) Die Gesellschaft hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetz... mehr lesen...


§ 7 AW-G Überleitung der Beamten des Bundes

(1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das Amt der „Austria Wirtschaftsservice GmbH“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unmittelbar nachgeordnet und wird von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschä... mehr lesen...


§ 1 AW-G Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung

(1) Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der... mehr lesen...


§ 2 AW-G Aufgaben der Gesellschaft

(1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Durchführung und die Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der Wirtschaft. Die Gesellschaft übt ihre T... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.08.20
Gesetze 1-7 von 7