§ 5 FlugAbgG

Flugabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

3,50 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

7,50 Euro

Langstrecke

17,50 Euro.

.

(2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der LangstreckeAbweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegtdie Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, das weder invon dem aus der Anlage 1 noch inAbflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Anlage 2 angeführt istMethode der Großkreisentfernung ermittelt.

(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.08.2020

(1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

3,50 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

7,50 Euro

Langstrecke

17,50 Euro.

.

(2) Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der LangstreckeAbweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegtdie Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, das weder invon dem aus der Anlage 1 noch inAbflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Anlage 2 angeführt istMethode der Großkreisentfernung ermittelt.

(3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

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