§ 5 FlugAbgG Tarif

Flugabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.Abweichend von Absatz eins, beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

3,50 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

7,50 Euro

Langstrecke

17,50 Euro.

  1. (2)Absatz 2Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.08.2020
  1. (1)Absatz einsDie Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier für Abflüge mit einem Zielflugplatz innerhalb der.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.Abweichend von Absatz eins, beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

Kurzstrecke gemäß Anlage 1

3,50 Euro

Mittelstrecke gemäß Anlage 2

7,50 Euro

Langstrecke

17,50 Euro.

  1. (2)Absatz 2Ein Zielflugplatz liegt innerhalb der Langstrecke, wenn er in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist.

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