§ 2 FeuerzeugV

Feuerzeugverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.

(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 11.03.2008 bis 14.08.2020

(1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten.

(2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten.

(3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten.

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