§ 7 FeuerzeugV

Feuerzeugverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999

Durch dieseDiese Verordnung wirdwurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die EntscheidungDienste der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das In-Verkehr-Bringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird (2006/502/EG)Informationsgesellschaft, ABl. L 198 vom 20. Juli 2006, geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 12. April 2007 (2007/231/EG), ABlNr. L 099241 vom 1417.09.2015 S. April 20071, umgesetztunter der Notifikationsnummer 2019/647/A notifiziert.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 11.03.2008 bis 14.08.2020

Durch dieseDiese Verordnung wirdwurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die EntscheidungDienste der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das In-Verkehr-Bringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird (2006/502/EG)Informationsgesellschaft, ABl. L 198 vom 20. Juli 2006, geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 12. April 2007 (2007/231/EG), ABlNr. L 099241 vom 1417.09.2015 S. April 20071, umgesetztunter der Notifikationsnummer 2019/647/A notifiziert.

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