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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus betraut, und zwar hinsichtlich
1. | § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, | |||||||||
2. | § 11 und § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
3. | § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus betraut, und zwar hinsichtlich
1. | § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, | |||||||||
2. | § 11 und § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
3. | § 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. |