§ 1 FeuerzeugV Begriffsbestimmungen

Feuerzeugverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Feuerzeug“: ein handelsübliches Einweg- oder nachfüllbares Feuerzeug mit integraler Brennstoffversorgung, wie es vorwiegend zum Anzünden von Tabakwaren, aber auch von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.
  2. 2.Ziffer 2„Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: Feuerzeug entsprechend der Definition in Punkt 3.2 der ÖNORM EN 13869:2002 (siehe Anlage 1).
  3. 2.Ziffer 2„Für Kinder ansprechendes Feuerzeug“: Feuerzeug entsprechend der Definition in Punkt 3.3 der ÖNORM EN 13869:2016-10-15 (siehe Anlage 1).
  4. 3.Ziffer 3„Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund
    • Strichaufzählungdes erforderlichen Kraftaufwands oder
    • Strichaufzählungseiner konstruktiven Beschaffenheit oder
    • Strichaufzählungdes Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder – aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der
    erforderlichen Handhabungsvorgängenicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.
Bei Feuerzeugen,
  1. a)Litera adie nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:20022016 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3Ziffer 5.3.3 genügen oder
  2. b)Litera bden einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen,
ist davon auszugehen, dass sie kindergesichert sind (Konformitätsvermutung).
  1. 4.Ziffer 4„Höherwertiges Feuerzeug“: ein nachfüllbares Feuerzeug, für das der Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen kann, dass es für eine Gesamtlebensdauer von mindestens fünf Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft wird und insbesondere folgende Bedingungen erfüllt:
    1. a)Litera aDas Feuerzeug muss während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus;
    2. b)Litera bTeile, die keine Verschleißteile sind, aber im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.
    3. c)Litera cFür das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren im Sinne des § 9b des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung.Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren im Sinne des Paragraph 9 b, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. 5.Ziffer 5„Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so von einander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte.
  3. 6.Ziffer 6„Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells, insbesondere Prüfungen nach ÖNORM EN 13869:20022016-10-15 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3Ziffer 5.3.3, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 11.03.2008 bis 14.08.2020
§ 1.Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Feuerzeug“: ein handelsübliches Einweg- oder nachfüllbares Feuerzeug mit integraler Brennstoffversorgung, wie es vorwiegend zum Anzünden von Tabakwaren, aber auch von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.
  2. 2.Ziffer 2„Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: Feuerzeug entsprechend der Definition in Punkt 3.2 der ÖNORM EN 13869:2002 (siehe Anlage 1).
  3. 2.Ziffer 2„Für Kinder ansprechendes Feuerzeug“: Feuerzeug entsprechend der Definition in Punkt 3.3 der ÖNORM EN 13869:2016-10-15 (siehe Anlage 1).
  4. 3.Ziffer 3„Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund
    • Strichaufzählungdes erforderlichen Kraftaufwands oder
    • Strichaufzählungseiner konstruktiven Beschaffenheit oder
    • Strichaufzählungdes Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder – aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der
    erforderlichen Handhabungsvorgängenicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.
Bei Feuerzeugen,
  1. a)Litera adie nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:20022016 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3Ziffer 5.3.3 genügen oder
  2. b)Litera bden einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen,
ist davon auszugehen, dass sie kindergesichert sind (Konformitätsvermutung).
  1. 4.Ziffer 4„Höherwertiges Feuerzeug“: ein nachfüllbares Feuerzeug, für das der Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen kann, dass es für eine Gesamtlebensdauer von mindestens fünf Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft wird und insbesondere folgende Bedingungen erfüllt:
    1. a)Litera aDas Feuerzeug muss während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus;
    2. b)Litera bTeile, die keine Verschleißteile sind, aber im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.
    3. c)Litera cFür das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren im Sinne des § 9b des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 in der jeweils geltenden Fassung.Für das Feuerzeug gilt eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren im Sinne des Paragraph 9 b, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. 5.Ziffer 5„Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so von einander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte.
  3. 6.Ziffer 6„Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells, insbesondere Prüfungen nach ÖNORM EN 13869:20022016-10-15 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3Ziffer 5.3.3, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten.

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