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(1) Die gemäß § 2 Abs. 2 litZ 1 . a, b, c, d und ebis 5 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß § 1 Abs. 11 zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.
(1) Die gemäß § 2 Abs. 2 litZ 1 . a, b, c, d und ebis 5 dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2) Leistungen des Bundes zur Dotierung der Rücklagen gemäß § 1 Abs. 9 zum Zwecke der Risikovorsorge und gemäß § 1 Abs. 11 zum Zwecke der direkten Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
(3) Zuführungen zu den gemäß § 1 Abs. 9 und 11 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.