§ 5 AW-G Mehrjahresprogramme

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. aZ 1 bis f6 genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 litZ 1 . a erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 litZ 1 . a zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Die Gesellschaft hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Litera aZiffer eins bis f6 genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera aZiffer eins, erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera aZiffer eins, zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.Die Vorschläge gemäß Absatz eins, haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den Paragraphen 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Gesellschaft hat das gemäß Abs. 1 genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.Die Gesellschaft hat das gemäß Absatz eins, genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. aZ 1 bis f6 genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 litZ 1 . a erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 litZ 1 . a zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Die Gesellschaft hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Vorschlag für ein mehrjähriges Programm für die Umsetzung der in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Litera aZiffer eins bis f6 genannten Ziele und Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera aZiffer eins, erster Halbsatz (Garantiegesetz) jedenfalls und hinsichtlich der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera aZiffer eins, zweiter Halbsatz (KMU-Förderungsgesetz) insoweit die Vergabe von Garantien vorgesehen ist, das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschläge gemäß Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.Die Vorschläge gemäß Absatz eins, haben unter Berücksichtigung der Jahresprogramme gemäß den Paragraphen 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, die Schwerpunkte der unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderung, die einzelnen Maßnahmen und deren Ziele und die Instrumente darzustellen. Die Vorschläge haben insbesondere Indikatoren zur Messung der Zielerreichung, einen Evaluierungsplan sowie eine indikative Finanzplanung zu beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Gesellschaft hat das gemäß Abs. 1 genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.Die Gesellschaft hat das gemäß Absatz eins, genehmigte Mehrjahresprogramm nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen.

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