§ 10 FlugAbgG Pflichten der Luftfahrzeughalter

Flugabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
    2. 2.Ziffer 2die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben worden ist,
    3. 3.Ziffer 3der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,der Zielflugplatz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
    4. 4.Ziffer 4das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht.Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Absatz eins, entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (Paragraph 2, Absatz 4,) keine Abgabenschuld entsteht.
  3. (3)Absatz 3Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt Österreich folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (Paragraph 9, Absatz 4,) dem Finanzamt Österreich folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
    4. 4.Ziffer 4Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 Abflügen unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3,Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6,) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins,), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins,Abflügen unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 3,,
      1. a)Litera amit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, wobei Passagiere nach § 5 Abs. 2 gesondert anzugeben sind,mit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, wobei Passagiere nach Paragraph 5, Absatz 2, gesondert anzugeben sind,
      2. b)Litera bmit einem Zielflugplatz innerhalb der Mittelstrecke gemäß Anlage 2,
      3. c)Litera cmit einem Zielflugplatz, der in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist, samt einer Angabe des Zielflugplatzes,
    6. 6.Ziffer 6Abgabenbetrag,
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der
      1. a)Litera aPassagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. b)Litera bPersonen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
      3. c)Litera csteuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4,steuerfrei abgeflogene Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und 4,
      4. d)Litera dTransferpassagiere.
    Die Übermittlung der Daten hat elektronisch zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.08.2020
  1. (1)Absatz einsDer Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, elektronische Aufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache zu führen, aus denen sich taggenau ergibt:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
    2. 2.Ziffer 2die Flugnummer, falls für den durchgeführten Abflug eine Flugnummer vergeben worden ist,
    3. 3.Ziffer 3der Zielflugplatz im Sinne des § 2 Abs. 5 der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,der Zielflugplatz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, der von einem inländischen Flughafen abgeflogenen Passagiere,
    4. 4.Ziffer 4das Datum und der Zeitpunkt des Abfluges,
    5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß § 3 Z 1 bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Abs. 1 entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (§ 2 Abs. 4) keine Abgabenschuld entsteht.Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch Daten von Personen, deren Abflug gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 5 befreit ist. Diese sind gesondert auszuweisen. Abweichend von Absatz eins, entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn durch einen Abflug (Paragraph 2, Absatz 4,) keine Abgabenschuld entsteht.
  3. (3)Absatz 3Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (§ 9 Abs. 4) dem Finanzamt Österreich folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats unter Angabe seiner Steuernummer (Paragraph 9, Absatz 4,) dem Finanzamt Österreich folgende Daten für ein Kalendermonat zusammengefasst nach inländischen Flughäfen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsICAO-Code und Steuernummer des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.Ziffer 2in Ermangelung des ICAO-Codes die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung des inländischen Flughafens, von dem der Abflug erfolgt ist,
    4. 4.Ziffer 4Monat und Jahr, für das die Meldung übermittelt wird,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (§ 2 Abs. 6) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (§ 3 Z 1), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des § 5 Abs. 1 Abflügen unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3,Anzahl der abgeflogenen Passagiere ohne Mitglieder der Flugbesatzung (Paragraph 2, Absatz 6,) und ohne Passagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen (Paragraph 3, Ziffer eins,), jeweils unter zahlenmäßiger Zuordnung zu den einzelnen Tarifgruppen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins,Abflügen unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz 3,,
      1. a)Litera amit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, wobei Passagiere nach § 5 Abs. 2 gesondert anzugeben sind,mit einem Zielflugplatz innerhalb der Kurzstrecke gemäß Anlage 1, wobei Passagiere nach Paragraph 5, Absatz 2, gesondert anzugeben sind,
      2. b)Litera bmit einem Zielflugplatz innerhalb der Mittelstrecke gemäß Anlage 2,
      3. c)Litera cmit einem Zielflugplatz, der in einem Staatsgebiet oder Gebiet liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 angeführt ist, samt einer Angabe des Zielflugplatzes,
    6. 6.Ziffer 6Abgabenbetrag,
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der
      1. a)Litera aPassagiere, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen,
      2. b)Litera bPersonen, die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden,
      3. c)Litera csteuerfrei abgeflogene Personen gemäß § 3 Z 3 und 4,steuerfrei abgeflogene Personen gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und 4,
      4. d)Litera dTransferpassagiere.
    Die Übermittlung der Daten hat elektronisch zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.Der Luftfahrzeughalter ist verpflichtet, spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist, folgenden Kalendermonats dem Halter des inländischen Flugplatzes, von dem aus er im betreffenden Zeitraum abgabepflichtige Abflüge durchgeführt hat, für ein Kalendermonat zusammengefasst die in Absatz 3, Ziffer eins bis 7 angeführten Daten zu übermitteln.

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