Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDem Projektförderungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsBegutachtung der Anträge zur Förderung von Projekten bzw. wissenschaftlichen Arbeiten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;Begutachtung der Anträge zur Förderung von Projekten bzw. wissenschaftlichen Arbeiten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins ;,
2.Ziffer 2Abgabe von Stellungnahmen zu diesen Anträgen für das Kuratorium sowie fachliche Beratung des Kuratoriums.
In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
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