Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsWahl des Vorsitzenden (§ 6 Abs. 3) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;Wahl des Vorsitzenden (Paragraph 6, Absatz 3,) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;
2.Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung des Zukunftsfonds;
3.Ziffer 3Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins ;,
4.Ziffer 4Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins ;,
5.Ziffer 5Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß § 2 Z 2;Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 ;,
6.Ziffer 6Beschlussfassung über die Finanzordnung;
7.Ziffer 7Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
8.Ziffer 8Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
9.Ziffer 9Kontakt und Kooperation mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland;
10.Ziffer 10Auflösung des Zukunftsfonds;
11.Ziffer 11Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Abberufung des Generalsekretärs;
12.Ziffer 12Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (§ 8).Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (Paragraph 8,).
(2)Absatz 2Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
(3)Absatz 3Das Kuratorium kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
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