(1) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. | Wahl des Vorsitzenden (§ 6 Abs. 3) und eines stellvertretenden Vorsitzenden; | |||||||||
2. | Erlassung der Geschäftsordnung des Zukunftsfonds; | |||||||||
3. | Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1; | |||||||||
4. | Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1; | |||||||||
5. | Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß § 2 Z 2; | |||||||||
6. | Beschlussfassung über die Finanzordnung; | |||||||||
7. | Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens; | |||||||||
8. | Genehmigung des Rechnungsabschlusses; | |||||||||
9. | Kontakt und Kooperation mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland; | |||||||||
10. | Auflösung des Zukunftsfonds; | |||||||||
11. | Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Abberufung des Generalsekretärs; | |||||||||
12. | Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (§ 8). |
(2) Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
(3) Das Kuratorium kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
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