§ 7 ZuFG

ZuFG - Zukunftsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Wahl des Vorsitzenden (§ 6 Abs. 3) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;

2.

Erlassung der Geschäftsordnung des Zukunftsfonds;

3.

Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;

4.

Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;

5.

Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß § 2 Z 2;

6.

Beschlussfassung über die Finanzordnung;

7.

Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;

8.

Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

9.

Kontakt und Kooperation mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland;

10.

Auflösung des Zukunftsfonds;

11.

Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Abberufung des Generalsekretärs;

12.

Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (§ 8).

(2) Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

(3) Das Kuratorium kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
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