§ 7 ZuFG

ZuFG - Zukunftsfonds-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsWahl des Vorsitzenden (§ 6 Abs. 3) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;Wahl des Vorsitzenden (Paragraph 6, Absatz 3,) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung des Zukunftsfonds;
    3. 3.Ziffer 3Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins ;,
    4. 4.Ziffer 4Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins ;,
    5. 5.Ziffer 5Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß § 2 Z 2;Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 ;,
    6. 6.Ziffer 6Beschlussfassung über die Finanzordnung;
    7. 7.Ziffer 7Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
    8. 8.Ziffer 8Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
    9. 9.Ziffer 9Kontakt und Kooperation mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland;
    10. 10.Ziffer 10Auflösung des Zukunftsfonds;
    11. 11.Ziffer 11Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Abberufung des Generalsekretärs;
    12. 12.Ziffer 12Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (§ 8).Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (Paragraph 8,).
  2. (2)Absatz 2Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3Das Kuratorium kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 ZuFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ZuFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 ZuFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 ZuFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 ZuFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZuFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 ZuFG
§ 8 ZuFG