§ 13 ZuFG

ZuFG - Zukunftsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Zukunftsfonds übernimmt gemäß § 2 Z 2 mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Aufgabe der projektbezogenen Vergabe aller den Partnerorganisationen des Versöhnungsfonds zukommenden Restmittel unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben.

In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
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