Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Auf Leistungen, die der Zukunftsfonds für den Versöhnungsfonds übernimmt, besteht kein Rechtsanspruch.
In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 ZuFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 ZuFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 ZuFG