§ 15 ZuFG

ZuFG - Zukunftsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bis zum 31. Dezember 2010 übernimmt der Zukunftsfonds die Behandlung und Leistungserbringung in Erb- und Beschwerdefällen, die während der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht mehr abgeschlossen werden können. Danach sind die hiefür vorgesehenen aber noch nicht ausbezahlten Restmittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 3 Abs. 1 zu verwenden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2007 erbringt der Zukunftsfonds Leistungen im Zusammenhang mit Anträgen von ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern, die vom Versöhnungsfonds bereits genehmigt wurden, aber der Begünstigte vor Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte. Danach sind die hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 3 Abs. 1 zu verwenden.

In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
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