§ 8 ZuFG

ZuFG - Zukunftsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (§ 10) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß § 2 Z 1 vorgesehenen Förderung von Projekten.

(2) Der Generalsekretär führt den Vorsitz im Projektförderungsbeirat und beruft seine Sitzungen ein.

(3) Die vom Kuratorium zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Projektförderungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.

In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
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