Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 2,
Dem Zukunftsfonds obliegen folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsDie Förderung von Projekten, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft sowie der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen sowie die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über diese Themen.
2.Ziffer 2Die Verwaltung von Restmitteln und die Restabwicklung der Leistungserbringung des Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds) gemäß dem Versöhnungsfonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2004, nach dem Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.Die Verwaltung von Restmitteln und die Restabwicklung der Leistungserbringung des Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds) gemäß dem Versöhnungsfonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2004,, nach dem Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.
In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
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