Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe des Zukunftsfonds sind das Kuratorium (§ 6), der Projektförderungsbeirat (§ 8) und der Generalsekretär (§ 10).Die Organe des Zukunftsfonds sind das Kuratorium (Paragraph 6,), der Projektförderungsbeirat (Paragraph 8,) und der Generalsekretär (Paragraph 10,).
(2)Absatz 2Der Zukunftsfonds wird nach außen vom Generalsekretär vertreten.
(3)Absatz 3Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds technische und administrative Unterstützung und stellt das für die Durchführung der Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 2 Z 1 erforderliche Personal zur Verfügung. Das Personal des Zukunftsfonds ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen.Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds technische und administrative Unterstützung und stellt das für die Durchführung der Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erforderliche Personal zur Verfügung. Das Personal des Zukunftsfonds ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen.
In Kraft seit 20.12.2005 bis 31.12.9999
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